Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 10 (1863-1864)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1864)
- Article
- Wohin kommen wir? [Rezension]
- Date
- 1864-01-01
- Page
- 131 (sequence 2)
- Language
- German
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Bon GaLiah ben Psssa. 131 die tu Württemberg unter vollkommener Mißachtung der Autonomie der Gemeinden, Die jüdischen Verhältnisse in verderblicher unjüdischer Weise leitet in ihrer Nichtigkeit darzustellen. Sie schreibt darüber: Durch das Gesetz vom 25. Aprtl 1828 wurden mit den bür* gerlichen Verhältnissen der Israeliten Württembergs auch deren religiöse — oder wie der amtliche Ausdruck lautet: kirchliche Angelegenheilen geregelt. Wir erachten es als eine heilige Pflicht hier auszusprechen, daß wir der unwandelbaren Ueberzeugung leben, die k. Staatsregierung habe bei der Schaffung jenes Gesetzes wie bei allen ihrer einschlägigen Schritten nur das beste der Juden und ihrer Religion im Auge gehabt, zumal ja die leitenden Gedanken des Gesetzes von hierzu berufenen isr. Notablen, den vermeintlichen Spitzen jüdischer Intelligenz, angegeben wurden. Um so schmerzlicher ist es uns daher den harten Satz hier aussprechen zu müssen: Die kirchliche Ge setzg.ebunq für die Israeliten Württembergs ist ebenso sehr der Geschichte und dem Wesen des Judenthums, wie den Begriffen und Bestrebungen unserer Zeit zuwider- Durch diese Gesetzgebung wurde eine jüdische Landeskirche nach dem Muster, wie solche seit 1807 in Frankreich besteht, geschaffen, ward an deren Spitze eine Staatsbehörde gestellt, mit so weit gehenden Befugnissen, nicht nur in Kultus-, sondern auch in Glaub en ssachen, daß man dreist behaupten kann, eine solche Einrichtung sei im Zudenthum, das stets nur autonome Gemeinden kannte und nie Glaubenszwang übte, nie da gewesen und lasse sich neben der jetzt allen Staatsbürgern gewährten Gewissensfreiheit und bei der im Zudenthum vorhandenen Spaltung in Parteien, von denen die eine an der Tradition bis auf die kleinste Ritualvorschrift festhält, die andern aber sogar die Göttlichkeit der heiligen Schrift thatsächlich lengneu, unmöglich aufrecht erhalten, ohne daß eine Partei die andere ^beherrsche und ihrer Gewissensfreiheit beraube. Vielleicht wäre dieser Gesetzgebung trotz des ganz ver- 'fehlten Princips, von welchem sie ausgegangen manches Gute entsprossen, wenn die Behörde, welche ganz besonders, dazu .berufen war, die religiöse Angelegenheit der württembertzischen Israeliten zu leiten, die israelitische Oberkirchen- ^..behorbe׳--.^-.-mit Männern besetzt worden wäre, welche noch innerhalb