Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 10 (1863-1864)
- Issue
- Heft 2 (November 1863)
- Article
- Deutschland : Berlin [Nachricht]
- Date
- 1863-11-01
- Page
- 67 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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67 auch auf den Umstand, daß er mit seinen Creditoren akkodirt hat, kein zu großes Gewicht gelegt werden soll, noch verstärkt. Es ist deßhalb auf den Reinigungseid erkannt worden. Bergen, den 15. September 1863. Königliches Krcisgericht. I. Abtheilung. Eckenbrecher." Wir begnügen uns mit bloßer Mittheilnng der Thatsache, de-- ren Schmach zu klar am Tage liegt, und führen nur einige Stimmen aus der Presse darüber an. Die N. Fr. Zt. sagt mit vollem Rechte: Wenn dieses Urtheil anno 1563 erlassen wäre, als neben dem Codex über die Ketzer noch die peinliche Halsordnung und die Herengerichte in voller Blüthe waren, brauchte man stch nicht zu wundern, daß aber ein preußisches Gericht 1863 die Dreistigkeit hat, die Verfassung, welche die volle Rechtsgleichheit aller Staatsbürger vorschreibt und das Zeitbewnßtsein soweit zu verleugnen, daß es die Verfassung für Neuvorpommern geradezu für ungültig erklärt, das kann nur geschehen, wenn die pietistischen und feudalen Gelüfte einzelner konfusen Gehirne von Regierungswcgcn so angefeuert sind, daß sic förmlich gegen das moralische und codisicirte Recht blind werden, so wett dasselbe nicht ihren Parteiinteresseu entspricht und daß sie selbst vor den widersinnigsten Angriffen auf die konstitutionellen Einrichtungen nicht znrückschrcckcn. Wir führen auch noch eine Zuschrift an die Nat. Ztg. an, welcher mit Recht hervorgehoben wird, wie das am 23. Juli 1847 für die ganze Monarchie erlassene Gesetz die volle Glaub- Würdigkeit eines jüdischen Zeugnisses vor Gericht anerkennt. Die Zeitungen vom 6. Oktober d. I. theilen in durchaus authentischcr Weise ein Erkenntniß eines preußischen Gerichtsbofrs, des k. Kreisgerichtcs von Bergen, vom 15. September d. I. mit, wonach in Neu-Vorpo:nmern dem gerichtlichen Zcugniß der Inden für Inden gegen Christen die Glaubwürdigkeit abgcsprochen wird. Zur Motivirung dieses ilrtheilö werden Stellen aus den römischen und mittelalterlichen Gesetzen und Ansichten mittelalterlicher Rcchislchrer angezogen und es wird htnzngefiigt, daß für den Landcstheil, zu dem Bergen gehört, die gedachten Gesetze durch die Verfassung und neuere Gesetzgebung nicht für aufgehoben zu erachten sind. Das für den Umfang der ganzen Monarchie erlassene Gesetz vom 23. Juli 1847 erklärt mit trockenen Worten jeden Unterschied zwischen Ehrtsten und Inden in Betreff der Glaubwürdigkeit eines Zeugnisses sowohl in Criminalals auch Civilsachen für aufgehoben. Die anderweitigen Anführungen von Talmud, Kolnidre u. dgl. m. bedürsen nach mehrhnndertjährigcr Beseitigung gegenwärtig, am Vorabend des Jubiläums der Leipziger Schlacht, wohl keiner erneuten Zersctzung, und bei der Gewißheit, daß das oben gedachte Erkenntniß