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Jeschurun · 1863-11-01 · Heft 2 (November 1863) · p. 66

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Journal
Jeschurun
Volume
10 (1863-1864)
Issue
Heft 2 (November 1863)
Article
Deutschland : Berlin [Nachricht]
Date
1863-11-01
Page
66 (sequence 2)
Language
German
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66 in vielen Theilcn veraltet, so hat es doch die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz znr Grundlage. Deshalb hat die Reaktion sich stets eifrig bemüht, den Anachronismus des gemeinen Rechts in Preußen zu conserviren, zumal an dasselbe in Pommern allerlei statuarische Bestimmungen über Lehnswesen re. geknüpft, sind, welche dort die Freiheit des Grundcigcnthums und zum Thcil auch der Gewerbe beschränken. Dazu kommt, daß man, um das Stück Mittelalter möglichst vor Angriffen zu bewahren, die Richterstellen mit echt ״konservativen" Männern besetzt hält, die oft selbst, wie fich aus dem folgenden gerichtlichen Urtheil ergibt, ein Stück Mittelalter verkörpern. Das Sachverhältniß selbst ist für die Leser gleichgültig, wir beschränken uns auf den Abdruck der charakteristischen Entscheidungsgründe: ״Der Artikel 255 des Handelsgesetzbuchs begründet die Klage auf Erfüllung. Die Jndemnisattonsfrage kann einem späteren Verfahren Vorbehalte» bleiben. Daß das Quantum der Wolle 20 Ctr. 30 Pfd. beträgt, ist nicht bestritten, also in contumaciam für zugestanden zu erachte«. Es kommt in diesem Prozesse allein darauf an, ob der Handel zum Abschlüsse gekommen in der behaupteten Weise und das mußte dem Kläger bei dem Leugne» des Beklagten zum Beweise verstellt werden. Der eine Zeuge, welchen Kläger zur Antretung seines Beweises vorgeschlagen hat, ist, so wie dieser, mosa schen Glaubens, und schon dcßhalb gegen einen Christen, den Beklagten, suspekt. Die Gesetze erklären das Zeugniß eines Juden für einen Jude» gegen einen Christen für ganz unzulässig. 0. 21. Ood. 6c haeret. (1. 5.) c. 1. 2. 13. § 5 ibid. C, 1. C. 3. qu. 4. c. 4. 11. C. 3. qu. 5. Eine andere Rechtsobservanz hat sich jedoch schon seit Jahrhunderten dahin gebildet, daß ein Jude in dem gedachten Falle zwar eidlich zu vernchmen, seiner Aussage aber nicht der einem klassischen Zeugen gebührcndc Glaube geschenkt werden soll. Hynsnger, Band 5 Abs. 6. 6. H. Böhmer jur. ad. prob. 11. 20 § 3. Obige spezielle Bestimmungen sind durch die Staatsverfassung und neuere Legislatur für diesen Landestheil nicht für ausgehoben zu erachten, sie haben ihren Grund im Bekenntnisse. Am jüdischen Versöhnungsfeste wird zuerst Kolnidrc gebetet; der Rabbiner spricht: was wir beschworen, soll als unbeschworen gehalten werden; Erwägt man nun noch, daß nach der Lehre des Talmndistcn gegen Gojim nicht gefrevelt werden kann, so ist ein gewisser Verdacht gegen einen Juden, welcher für einen Glaubensgenossen wider einen Christen zeugt, gerechtfertigt. Dieser Verdacht wird durch das ganze Verhalten des Zeugen in der Sache als Vermittler, wenn

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