Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 10 (1863-1864)
- Issue
- Heft 2 (November 1863)
- Article
- Deutschland : Berlin [Nachricht]
- Date
- 1863-11-01
- Page
- 65 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Zehnter Jahrgang. Beiblatt zum Novemberheft. Ausgegeben den 1. November 1863. In dieses Beiblatt roemu Inserate zu 3 kr. pr. Zeile oder deren Raum ausgenommen Deutschland. § Berlin. Wiederum ist von einer Mißachtung des Rechts ans dem Staate der vielgepriesenen neuen Acra zu melden, der zeigt, welch traurigen Einfluß die Reaktion auch ans richterliche Eutschetdüngen ausübt, wie man auch vor das Forum des Rechtes alte schmähliche Vorurthcile zu schleppen wagt, und auf ihnen bastrend Recht und Gesetz mit Füßen tritt. Es handelte sich um die Glaubwürdigkeit eines jüdischen Zengen, zu Gunsten eines klägerischen Juden, gegen einen offenbar betrügerischen christlichen Bauer. Das Kreisgericht zu Bergen in Pommern, verneint diese Glaubwürdigkeit, und motivirt sein Urthcil durch die schmählichsten und niederträchtigste» Angriffe und Verläumdungen gegen das Zudenthum und seine Bekenner. Man glaubt sich wahrlich in die Zeiten eines Eisenmenger und Schudt zurückversetzt, wenn man diese alten, von der ganzen civtlisirten Welt verabscheuten Scharteken die Stelle von Gesetz und Verfassung und Rechtscodex an einem königlich preußischen Gerichtshöfe im Jahre des Heils 1863 cinnehmen sicht. Zur Erklärung der Thatsache schicken wir folgendes voran. In einem Theil von Preußen, so in Neuvorpommern, aus der Insel Rügen und im Bezirk des Juflizseuats zu Ehrenbrettstein ist noch das römische Recht in Kraft, und es ist dort nur ein Theil der neuen preußischen Gesetzgebung etngeführt. Der Reaktion ist das untcr Friedr. d. G. ausgearbettete Allgemeine Landrecht nicht weniger verhaßt, als der am Rhein geltende Code. Ist das Landrecht auch