Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 9 (1862-1863)
- Issue
- Heft 12 (September 1863)
- Article
- Über die beim Anlegen der Tephillin zu sprechenden berakot
- Date
- 1863-09-01
- Page
- 556 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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55,6 Uebcr die beim Anlegen der und gleichzeitig mit der ihm cigenthümltchcn Prägnanz ausgesprochen, daß bei einer Verletzung einer Bestimmung des überlieferten Gottesgesetzes die betreffende Handlung nicht der Schatten einer,מצור ist, in gar keiner Beziehung als Gesetzerfüllung angesehen werden kann. , Durch die Wichtigkeit des den Kopftephillin zukommenden Vorzugcs, nicht blos uns sondern auch Andeten als Belehrung zu dieneu, begreifen wir. auch, daß Raschi den Ausspruch der Mischna Megilla 24 b. נחנה על מת אונקלי שלו הרי זו ררך; החיצונים durch die Bemerkung דבעינן לך לאות ולא לאחרים לאות erklärt, und kann diese Begründung Rascht's durch den in!מורי אם 'd z. St. aufgestellten auf Menachot 37 b. gestützten Einwand durchaus nicht als widerlegt betrachtet werden. Den» aus dem Obigen geht hervor, daß die Handtephillin uns an die fortwährende Anerkennung der göttlichen Weltherrschaft und an die Pflicht unseres unbedingten Gehorsams gegen Gott erinnern sollen, und daß der Zweck der Kopftephillin darin besteht, daß wir die bei unserer Erwählung uns bekannt gewordenen Wahrheiten auch der ganzen Menschheit kundgebe» sollen. Hinsichtlich des durch die Handtephillin zu erreichenden Zweckes kömmt es daher nicht darauf an, daß dieselben von Anderen nicht gesehen werden, sondern es kömmt nur darauf an, baßste von uns als Zeichen beherzigt werden; ob sie aber auch von Anderen gesehen werden oder nicht, ist gleichgültig, wie auch aus der ממלתא hervorgeht, wo es heißt לך לאות ואינה אות לאחרים, woraus wir sehen, daß es nicht gerade gesetzliche Vorschrift ist, daß die Handtephillin Anderen unsichtbar bleiben, sondern nur, daß der Zweck der Handtephillin nicht darin besteht, auch Anderen als Zeichen zu dienen. Wenn wir daher die Handtephillin in der Absicht und Weise legen, daß sie uns als Zeichen dienen, so kann, wenn sie durch irgend einen Umstand auch Anderen sichtbar werden, hierin durchaus nichts Widergesetzliches liegen, und hierauf beruht die in!םודי אם angeführte Stelle Menachot 37 b., die nur einen Fall bespricht, in welchem durch einen ganz zufälligen Umstand die Handtephillin gesehen wurden, weßhalb hierin nichts Gesetzwidriges gefunden wird, und Nascht bemerkt: .■מקום שרום כני אדם אין נראה לאחרים ■דהיינו קכורח ולעולם אם נקרע שרי, womit uns gesagt wird, daß bas Gesetz verlangt, die Handtephillin an jene Stelle und der Art anzulegen,