Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 9 (1862-1863)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1863)
- Article
- Über die beim Anlegen der Tephillin zu sprechenden berakot
- Date
- 1863-06-01
- Page
- 416 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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- Rashi 2× ep/1002670
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416 lieber die beim Aulegen t>cr auf das durch das Unterlassen des Abnehmens vermittelte Tragen der Tephillin, worin das eigentliche'Gebot hinsichtlich der Köpftephillin besteht, bei denen die Handlung des Bindens nicht die eigentltche Gesetzeserfüllung bildet, sondern das Anlegen nur ein vörbereitendes jedoch unerläßliches Mittel zu der im Tragen bestehenden Gesetzeserfüllung ist; und darum, weil die in der Unterlassung des Abnehmens bestehende GeseHesbeobachtung erst durch die vorausgehenbe Handlung des Anlegens möglich wird, kann das Tragen der Kopftephillin nicht mit anderen in einer Unterlassung bestehenden Gesetzeserfüllungen, über die man keine Beracha spricht, verglichen werden; und weil das Tragen der Kopftephillin erst durch die im Anlegen bestehende Handlung ermöglicht wird, letztere aber blos das Mittel zur Gesetzeserfüllung und nicht diese selbst ist: darum gilt Raschi das Anlegen der Kopftephillin als גמר מצו׳ Vollendung der Gesetzeserfüllung. Hierdurch läßt es sich auch erklären, weßhalb für die im Anlegen der Kopftephillin bestehende Vollendung der Gesetzeserfüllung eine besondere Beracha existirt, was, wie bereits erwähnt, bei einer sonstigen Vollendung einer Gesetzeserfüllung nicht der Fall ist; der Grund hievon besteht darin, weil bei anderen Geboten in dem Anfänge ihrer Ausführung schon die eigentliche Gesetzeserfüllung liegt, und von dem Momente ihres Beginnes au fortdauert; und da die religtonsgcsetzliche Regel gegeben ist, daß man die Beracha vor und nicht nach der Erfüllung eines Gebotes spricht, darum ist bei anderen Geboten kein Grund vorhanden, daß, nachdem vor dem Beginne ihrer Erfüllung eine Beracha gesprochen worden, man noch eine zweite sprechen sollte. Durch Erwägung dieses von Nascht angedeuteten zwischen dem Tcphillingebote und sonstigen Geboten obwaltenden Unterschiedes werdeu wir die von R- Jizchak Alfasi und Raschi ausgegangene Dezision, daß man, wenn man unmittelbar nach dem Anknüpsen der Handtephillin die Kopftephillin anlegt, über diese beiden Handlungen nur die eine Beracha להניח zu sprechen hat, vollkommen zu würdigen im Stande sein. Nach der obigen in עטרת וקנים erwähnten Interpretation der Beracha להניח bezieht sich diese sowohl auf das Gebot des Anlegens als aus das des Tragens. Darum ist diese Beracha auch für die Erfüllung des die Kopftephillin betreffenden Gebotes gtlttg, obwohl dasselbe nur in dem Tragen besteht; wenn kM