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Jeschurun · 1863-03-01 · Heft 6 (März 1863) · p. 287

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1862-1863)
Issue
Heft 6 (März 1863)
Article
Lübeck
Date
1863-03-01
Page
287 (sequence 5)
Language
German
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ConespöndcrH'. 287 Bei der Eidesleistung von Israeliten bedecken der Schwörende und alle bei der Handlung anwesenden Israeliten sowohl während der Verlesung der Warnung vor dem Meineide, als auch während der Eidesleistung, das Haupt. Der Schwörende leistet den Eid mit erhobenem Zeigefinger der nach außen gekehrten rechten Hand. Art. 9 und 10 betreffen Andersgläubige und Requisition auswärtiger Behörden. Art. 11. Die Gerichte und Behörden, vor denen Eidesleistungen stattfinden, haben daraus zu halten, daß bei der Abnahme der Eide dem Ernste der Handlung in keiner Weise Eintrag geschehe. Art. 12. Alle diesem Gesetze entgegenstehcnden Bestimmungen, namentlich der bisherige Gebrauch der Ableistung israelitischer Eide in der Synagoge, werden hienüt aufg!hoben. Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, mn 9. August, 1862. C. Th. O v c r b e ck, Dr. Sccretarius. Bemerkungen. Ad. Art. 1» 1)1׳. Crome (Advokat) beantragte, der ursprünglichen Fassung: ״der Abnahrae eines Eides muß in der Regel die Verlesnng der Verwarnung vorausgehen" Hinz uz!!fügen : ״und eine Bekanntm.achung mit den gesetzlichen Strafen des Meineids". vr. v. Dnhn (Criminalrichter) glaubte diesen Zusatz widerratben zu müssen, weil solcher nach der religiösen Vermahnung die Einwirkung der letzteren allzusehr abschwächen müßte. Rabbiner Aoler empfahl die dann einstimmig angenommene Fassung, indem dadurch der Widerspruch beider Vorredner gehoben und durch den weiteren Zusatz ״und Folger." (bestehend in zehnjährigem Ausschlüsse von allen öffentlichen und Ehrenämtern nach erstandener Zuchthausstrafe) die Abmahnung für die, welche etwa die Strafen Gottes weniger als die des irdischen Richters fürchten, an Kraft und Nachdruck gewinnt. '.jen Schluß dieses Artikels, Aufklärung des Schwörenden betreffend, hatte der Rabbiner schon in der VorberaLhungs- Com uns st o n v or g e s ch lagen. Art5 ׳. Um zur Anbahnung eines Vergleiches zwischen den streitenden Parteien dem Rabbiner die Gelegenheit ferner zu verstatten, ward dessen Zuziehung dem Ermessen des Gerichtes und dem Belieben der Gegenpartei durch_ dieses Gesetz auch fortan überlassen. Art. 6. Die einleitenden Worte ״den Fall dringender Noth- Wendigkeit ausgenommen" wollte der Rabbiner gestrichen wissen;

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