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Jeschurun · 1863-03-01 · Heft 6 (März 1863) · p. 286

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1862-1863)
Issue
Heft 6 (März 1863)
Article
Lübeck
Date
1863-03-01
Page
286 (sequence 4)
Language
German
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286 C-orrcsporidcnz. Gesetz über Eidesleistungen. Publicirt am 12. August 1862. Zur Herbeiführung eines angemessenen Verfahrens bei Eidesleistnngen hat der Senat im Einvernehmen mit der Bürgerschaft beschlossen und verkündet hiemittelst als Gesetz: Art. 1. Der Abnahme eines Eides muß in der Regel voraufgehen eine Bekanntmachung mit den gesetzlichen Strafen und Folgen des Meineides, sowie, die Verlesung der ״Verwarnung vor dem Meineide" (Anlagen 1 und 2), und sofern nicht ohnedies ein richtiaes Verständniß der Eidesworte durch den Schwörenden vorauszusetzen ist, eine möglichst genaue Erläuterung des Sinnes derselben. Art. 2, 3/4 handeln nicht ausschließlich von Israeliten. Art. 5. Bei Eidesleistungen von Israeliten ist die in der Anlage 2 enthaltene Warnung vor dem Meineide zu verlesen. Bet gerichtlich abzulcistendcn Eiden kann, nach dem Ermessen des Gertchtes, die vorgängige Belehrung und Verwarnung des Schwörenden durch den Rabbiner oder einen denselben vertretenden von ihm als zu solchem Geschäfte tüchtig anerkannten öffentlich zugelassenen israelitischen Religionslehrer angeordnet werden. Soll von Israeliten ein Parteicneid im Prozesse geleistet werden, so müssen, wenn die Gegenpartei es verlangt, der Rabbiner oder dessen Stellvertreter und zwei von ihm bezeichnte israelstische Zeugen im Termine gegenwärtig fein. Die hieraus anwachsenden besonderen Kosten hat die Gegenpartei des Schwörenden allein zu tragen. Die Ansetzung aller Termine, in welchen die Gegenwart des Rabbiners erfordert wird, erfolgt nach vorheriger Mittheilung der Akten an denselben. Art. 6. Den Falt dringender Nothwendigkeit ausgenommen, sind Israeliten nicht verpflichtet, an einem Sabbath oder jüdischen hohen Fest- oder Bußtage Eide zu leisten.. Als solche Tage gelten das Passah-, Wochen-, Neujahrs-, Versöhnungs-, Hütten- und Beschluß-Fest, die zehn Bußtage vom Nenjabrs- bis nach dem Versöhnungs-Feste und der Tag der Trauer über die Zerstörung Jerusalems. Art. 7. Wenn von einer Partei im Prozesse ein Eid zu leisten ist, muß dieselbe nach geschehener Verlesung der Warnung vor dem Meineide ausdrücklich befragt werden, ob sie zur Eidesleistung noch bereit sei. Falls die Bereitwilligkeit dazu erklärt worden, ist der im Termine anwesende Gegner zur Aeußernng darüber aufznfordern, ob er auf der Eidesleistung dennoch bestehe. Art. 8. Die Eidesformel soll lauten: ״Ich (gelobe und) schwöre zu Gott, daß ...... So wahr mir Gott helfe!"

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