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Jeschurun · 1863-03-01 · Heft 6 (März 1863) · p. 288

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1862-1863)
Issue
Heft 6 (März 1863)
Article
Lübeck
Date
1863-03-01
Page
288 (sequence 6)
Language
German
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288 Eorrespondenz. darauf aber glaubten der Senat und die Bürgerschaft nicht eingchen zu können. Auch dessen Schlußantrag, den erwähnten Tagen noch die sieben Tage bdr Trauer um Eltern, Kinder, Geschwister und Gatten hinzuzufügcn, ward nicht angenommen, weil, wie einer der Senats- Commissaricn erklärte, einerseits in vorkoüimcnden Fällen das Gericht immerhin geeignet Rücksicht nehmen werde, und andererseits dem zu Beeidigenden keine Veranlassung gegeben werden dürfe, durch Berusung auf ähnliche auswärtige — schwer erweisbare — Todesfälle den Termin aufs Endlose zu verschieben. Der Rabbiner zog dessenungeachtet seinen Antrag nicht zurück, um wenigstens seinerseits daS Princip zu wahren. Art. 7. Diese Bestimmungen entsprechen den Anordnungen in .ש׳ע ה׳מ טיטן פ׳ז ס׳ק 23 Art. 8. Dr v. Dahn beantragte für Israeliten eine etwas veränderte Fassung der Eidesformel: ״Ich schwöre beim Namen des Ewige», Gottes Asraels, daß ... so wahr mir helfe Gott der Herr und sein heilig Wort." Gegen diese Ausnahme opponirte der Rabbiner aufs Kräftigste, bewies die Gültigkeit der einfachsten Form und legte eine zu diesem Zwecke vorher eingeholte Belehrung des Herrn Oberrabbtner Ettlinger in Altona vor, wonach die kürzere Form, wie sie schon vr. Ricsser in der Nationalversammlung zu Frankfurt a. M. vvrgeschlagen, atn jüdischen Gerichte zu Altona הרגי נשבע»** כה יהי׳ אלן־י' בעזרתי seit lange üblich sei. Die Bürgerschaft lehnte es hierauf ab, dem Dahn'schen Amendement Folge zu geben. Daß der Israelit den Eid mit erhobenem Zeigefinger der nach außen gekehrten rech- 1e» Hand schwört, ist ein hier beim Bürgereid bisher beobachteter Gebrauch. Diese Art und Weise glaubte der Rabbiner, wenn.sie auch jüdisch-rechtlich nicht gefordert wird, doch unangefochten fortbestehen lassen zu können, da der eine Finger wohl die Einheit des Höchsten beim Eide symbolisch darstellen, und die nach Außen gekehrte Hand wahrscheinlich Vorbeugen soll, daß der Schwörende nicht, um den Eid bei der Einheit Gottes, die er glaubt, ungesehen zu umgehen, zwei oder mehr Finger erhebe. Die Vermahnung vor dem Meineide hält sich nach wenigen einleitenden Worten genau an die von der גמרא Tract. 'שמעות לט א gegebene Form שע ח'מ ס' פ׳ו סעיף י׳.

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