Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 9 (1862-1863)
- Issue
- Heft 6 (März 1863)
- Article
- Lübeck
- Date
- 1863-03-01
- Page
- 285 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Correspsndenz. 285 der Andacht durch einen Meineid zum Verbrecherorte zu machen fähig wäre. Der Gewissenlose wird überall und unter allen Umständen gleichgültig bleiben, vielmehr durch Erschwerung noch trotziger und hartnäckiger werden. Da ferner btc Verweisung des Eides in die Synagoge solchen nach jüdischem Rechte behandelt wissen will, so wird die Zulässigkeit der Schwörenden in unserer Zeit weit mehr als vormals in Zweifel zu ziehen sein. Sollte der Rabbiner, wie das jüdische Recht von ihm fordert, den Uebertreter des Offenbarungsgesetzes für unzulässig erklären, so müßte er sich mit gar manchem Mitgliede seiner Gemeinde befeinden und sich alles ferneren Einflusses auf den Ausgeschlossenen berauben. Die Eingabe enthielt die weitere Vorstellung, daß, sofern in der neuen Gerichts- und Prozeß-Ordnung, die demnächst zur Einführung gelangt und die so manches alte Gesetz, welches nicht mehr zeitgemäß schien, antiquirte, der Synagogeneid ftinen Platz behaupten sollte, der mittelalterliche Zweifel an der Rechtlichkeit der Zsraeliten von Seiten der Regierung neuerdings bestätigt und dadurch das Vorurtheil des niederen Volkes gegen deren Glaubwürdigkeit auch für die Folge bestärkt werden würde. Auch die in bürgerlicher und gewerblicher Beziehung unbeschränkte Emancipation der Israeliten unseres Freistaates müßte durch die Beibehaltung des Synagogeneides an einer Ausnahme leiden, welche nicht im Sinne beider Staatskörper läge. Endlich der Eid selbst, welcher in seiner Einfachheit bindend und heilig gelten muß, verliert in den Augen des Ungebildeten an seiner Würde, wenn er, gewöhnlich von äußerem Gepränge umgeben, einmal ohne diese erschwerenden Formen — ans Mangel an Mitteln bet der deferirenden Partei zur Bestreitung der Kosten, welche ein begehrter Synagogeneid nach sich zieht, — am Gerichte geleistet werden soll. Zn Anerkennung der Gewichtigkeit der erwähnten Motive willigte der Senat, welcher seinen Bürgern ohne Unterschied der Eonfession gern alle mögliche Freiheit und Gleichheit gewährt, sofort in das gestellte Ersuchen und trug der mit dem Entwürfe eines neuen Gesetzes für Eidesleistungen ernannten Commission auf, mit dem Rabbiner in Berathung zu treten. Nach dem Schlüsse derselben legte dann der Senat das folgende neue Gesetz der Bürgerschaft zur Mitgenehmigung vor. Da der Rabbiner zugleich Mitglied dieses gesetzgebenden Körpers ist, so gelang es demselben, vor dieser Versammlung die Vorläge in Einzelnheiten, auf welche die vorberathende Commission nicht eingehen wollte, nachträglich und endgültig׳ in mancher Beziehung unserem Religionsgesetze mehr zu adaquiren.