Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 9 (1862-1863)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1863)
- Article
- Zum jüdischen Gemeindeleben
- Date
- 1863-01-01
- Page
- 174 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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174 Zu,.׳! jüdischen Gemeindeleven. direkt Zuwiderhandelnden Beschlüsse und Wahlen sind in sich selber null und nichtig; ja Beschlüsse, die die Thätigkett des Vereins geradezu auf Abrogirung der durch die Grundsatzungen festgestell.en Vereiuszwecke hinleiten, heben sofort den Verein selber auf, entbinden jedes Mitglied der ferneren Verpflichtung gegen den Verein und stellen seine weitere Hörigkeit zu demselben lediglich seinen fernern freien Entschließungen anheim. Er hat sich dem Vereine nur unter der Voraussetzung jener bestimmten Zwecke angeschlossen, er gehört dem Vereine nur als Verein für jenen bestimmten Zweck an. Hört der Verein auf jene grundsätzlich bestimmter Zwecke zu verfolgen, ja wird er gar thatsächlich ein Verein zur Hinderung und Zerstörung dieser Zwecke, so ist er gar nicht mehr derselbe Verein, dem das betreffende Individuum als Mitglied beigetreten; der Verein als solcher hat sich thatsächlich aufgelöst und kann in keiner Weise irgend nun weitere Leistungen von seinen bisherigen Mitgliedern als solche beanspruchen oder solche Ansprüche aus deren bisherigeu Hörigkeit zu dem alten Vereine mit den alten Zwecken herleiteu Das sind io sonnenklare Rechtswahrheiten, daß es sicherlich kein Forum auf Erden giebr, das ihnen seine Anerkennung versagen wird. Es hat aber auch die jüdische Gemeinde ihre Grundgesetze und Statuten. Sie sind in den jüdischen religionsgesetzlichen Codices enthalten, und die von den jüdischen eommunalen Vereinen zu erfüllende Aufgaben und Zwecke sind in denselben ganz präcistrt gegeben. Kenntniß und Erfüllung der durch Bibel und Talmud präcisirten jüdisch religionsgesetzlichen Aufgaben, das ist das einzige Moment, welches den jüdischen Gemeinden als Vereinzweck gegeben ist. Bibel und Talmud sind die Grundsatzungen und Statuten der jüdischen Gemeinde, wie dieselben in den Codices Schulschan Aruch normgültig zusammengcstellt sind. Nur für die Erfüllung der durch die eiben gegebenen Zwecke der Kenntniß und Erfüllung des jüdischen Neligionsgesetzes hat eine jüdische Gemeinde das Recht Leistungen von ihren Mitgliedern zu beanspruchen. Eine Gemeinde aber, bie diese Zweck׳' vernachlässigt, eine Gemeinde die sogar auf Hinderung und Zerstörung dieser Zwecke hinarbeitet, hat eben mit dieser Richtung sich allen und jeden Rechts an den Einzelnen begeben. Eine Gemeinde nun, die, wie diejenige meines Wohnortes, den Unterricht der Jugend in der Kenntniß des biblisch-talmudischen jüdischen Re-