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Jeschurun · 1863-01-01 · Heft 4 (Januar 1863) · p. 173

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1862-1863)
Issue
Heft 4 (Januar 1863)
Article
Zum jüdischen Gemeindeleben
Date
1863-01-01
Page
173 (sequence 10)
Language
German
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Aphorismen. III. 173!nächtigten den Auftrag ertheilt. Wo ist der Auftrag, den ich zur Unterhaltung eines unjüdischen Gottesdienstes, zur Anstellung eines unjüdischen Predigers, zur Gründung und Unterhaltung einer unjüdischcn Schule, zur Gründung und Unterhaltung von Anstalten ertheilt, die nicht nur in diametralem Gegensatz zu meinen religiösen Ueberzeugnngen stehen, sondern die ganz eigentlich die Tendenz haben, mein religiöses Bekenntniß mit Stumpf und Stiel auszurotten? Ich habe nicht nur weder persönlich noch durch einen Bevollmächtigten einen solchen Auftrag ertheilt, ich habe bei jedem öffentlichen Vorgänge ausdrücklich protestirt und erklärt, daß ich alle diese Vorgänge als dem Grundgesetz der jüdischen Gemeinde zuwiderlaufend, somit für ungültig erkläre und habe mich ausdrücklich dagegen verwahrt, daß aus ihnen je irgend eine Verbindlichkeit für mich hergelcitet werden könne. Und ich war in meinem vollen Rechte hierbei Man sagt freilich, die jüdische Gemeinde sei ein Verein, und was in einem Vereine die Mehrheit der Stimmen beschließt oder durch seine mehrstimmig gewählte» Vertreter beschließen und ausführen läßt, das ist für jedes zum Verein gehörende Glied verbindlich. Ja wohl, für jedes zum Verein gehörende Glied! Allein der Vorstand der israelitischen Gemeinde hat erst zu erweisen, daß ich zu dem von ihm vertretenen Vereine gehöre. Ich stelle dies entschieden in Abrede. Ja ich gehe weiter und behaupte, der unter dem Namen israelitische Gemeinde in meinem Wohnorte bestehende Verein" hat allen Rechtsboden einer corporativen Existenz eingebüßt und kann nur an den guten Willen appelliren, wo er Beiträge zu seinen Zwecken wünscht; er müßte dann sich neuerdings durch freiwilligen Beitritt von Mitgliedern constituiren. Den Rechtsboden, auf welchem bis vor zwanzig Jahren die jüdische Gemeinde gestanden, hat er gänzlich verloren. Mit uichtcn ist die Macht der Majorität eines Vereins eine so absolute wie mau gegen mich geltend machen möchte, mit nichten die Verpflichtung der Minorität so bedingungslos. Ein j der Verein hat Grundgesetze, die selbst dem Belieben der Majorität eine Schranke setzen. Nur innerhalb der durch die Grundgesetze und Statuten des Vereins gezogenen Gränzen haben Majoritätsbeschlüsse und Majoritätswahlcn eine auch die diffeutirende Minorität verpflichtende Geltung. Alle, diese Granzen überschreitenden oder gar den Grundgesetzen des Vereins

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