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Jeschurun · 1863-01-01 · Heft 4 (Januar 1863) · p. 172

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1862-1863)
Issue
Heft 4 (Januar 1863)
Article
Zum jüdischen Gemeindeleben
Date
1863-01-01
Page
172 (sequence 9)
Language
German
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172 Zum Wischen Gemeindeleben. gendwohin, oder dahin, wohin er mich rangiren würde, wenn ich auch faktisch inseinem Sinne zufällig der einzige Jude in seiner Mitte wäre. Würden die sämmtlichen übrigen Juden meines Wohnortcs sich taufen, würden die sämmtlichen übrigen Juden meines Wohnortes auswandern, ich allein bliebe mit meinem alten Bekenntniß zurück, glaubt man in der That, er würde mir die Alternative stellen, entweder auch wie nunmehr seine gesammte übrige Staatsgenossenschaft Christ zu werden, oder auszuwandern? Unsere Staatsregierung ist zu erleuchtet und human, als daß ich ihr einen solchen Fanatismus, oder eine solche Barbarei zutrauen dürfte. Sie würde wich ruhig als jüdischen Schuhmacher gewähren lassen, würde gar keinen Anstand und gar keine Gefährdung ihrer Staatszwecke darin finden, daß ich nun mit meinen religiösen Ueberzeugungen allein stehen und des Anschlusses au eine conkrete Glaubensgcnossenschaft in meinem Wohnorte entbehren müßte. Die Garantie, die der Staat hinsichtlich des religiösen Bekenntnisses von seinen Angehörigen fordern zu müssen glaubt, gewährt ihm ja mein Bekenntniß in vollem Maße. Es ist ja kein erträumtes Conventikel-Bekenntniß einer subjektiven Phantasie. Es ist ja das allerälteste, aller Welt bekannte, mit dem ich, wie er gar wohl weiß, keineswegs so isolirt da stehe, sondern das ich mit Millionen hingegangener Glaubensgenossen vergangener Jahrhunderte und mit Hunderttausendcn noch in frischer Gegenwart — wenn gleich zufällig nicht in meinem kleinen Wohnorte — mit mir lebender Zeitgenossen thcile. Mich dünkt daher, mein deponirter Steucrkrenzcr bleibt noch, ruhig liegen. Der Staat wird mich, orthodoxen Schuhmacher, nicht nöthigen, ihn gegen mein Gewissen in die Kasse der Neologen, zu steuern. Allein, meint man, vor dem Forum des Rechts müsse ich nothwendig meinen Proccß verlieren. C) ich die von der Israeliten- Gemeinde meines Ortes errichteten Anstalten benutze oder nicht, gelte völlig gleich, sie werden ebenso für mich wie für jeden andern Juden meines Wohnortes errichtet und unterhalten, und sei ich daher rechtlich verbunden, die dadurch erwachsenden Kosten pro rata mitzutragen. Rechtlich? Rechtlich bin ich nur dasjenige zu bezahlen verpflichtet, was Jemand in meinem Aufträge geschaffen, wozu ich Persönlich, oder durch einen von mir rechtsgültig bestellten Bevoll-

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