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Jeschurun · 1862-12-01 · Heft 3 (Dezember 1862) · p. 122

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Journal
Jeschurun
Volume
9 (1862-1863)
Issue
Heft 3 (Dezember 1862)
Article
Zum jüdischen Gemeindeleben
Date
1862-12-01
Page
122 (sequence 8)
Language
German
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A22 ■ Zum jüdischen GemeindeleVen. nach Inden, wie auch der getaufte Jude nach jüdischem Grundsatz :Inders bleibt. Allein so wenig ein Jude mit getauften Juden eine religiöse Gemeinschaft bilden kann, so wenig er in einer von ge-- tauften Juden und für getaufte Juden gegründete und geleitete Gemeinde sammt deren Anstalten seine Rcligionsgemeinde und seine Religionsanstalten finden kann, ebenso wenig-kann ein ״Jude" in einem von ״Neologen" und für Neolygcn geleiteten religiösen Gemeinwesen und dessen -Anstalten seine religiöse Gemeinde und seine religiösen Anstalten erblicken. Sie gehören innerlich vor Gott nicht zusammen; der gewaltsam in eine Kaffe erhobene Steuerkreuzer wird wahr- Hastig die religiöse Gemeinschaft nicht machen. Freilich, wenn Recht Recht wäre auf Erden, so ständen die Verhältnisse anders, ständen sie auf Erden so Wie ste vor.Gott dastehen. Wo seit mehr als einem Jahrhundert jüdische Gemeinden bestehen, Rechte und Güter für das jüdische Gemeinwesen erworben, Stiftungen und Anstalten für das jüdische Gemeinwesen gegründet worden, da find nach jedem ungetrübten Rechtsbewußtsetn alle diese Rechte, Gäter, Stiftungen und Anstalten von dem alten, gcsetzestreuen, ״orthodox" genannten Jndenthume und für dasselbe erworben und gestiftet. Die vorhandenen gesetzestreuen Juden, sie allein find die Foriträger dieses alten gesetzestreue» jüdischen Gemeinwesens und somit wären sie es nicht, die sich erst nach Berechtigung, Anerkennung, Güter, Stiftungen und Anstalten für ihre religiösen Zwecke umzusehen hätten. Sie vielmehr und sie allein wären im rechtlichen Besitz alles dessen, was in alter Zeit für das Bekenntniß, das sie forttragen, erworben und gestiftet worden, und sie hätten nur weiter zu verwalten und fortzubauen aus dem Rcchtsboden, den ihre Vorgänger ererbt, erworben und überliefert. Sie sind die einzigen berechtigten Erben des alten jüdischen Gemeinwesens. Diejenigen, welche das Bekenntniß dieses alten, jüdischen, auf dem Gesetze und für das Gesetz gegründeten Gemeinwesens verlassen, sie hätten auch aus dem religiöscommunalen Erbe - dieses Gemeinwesens ausziehen müssen; ihrer wäre es gewesen, sich für ihr neues Bekenntniß Rechte, Güter, Stiftungen und Austaltcn zu erwerben. Dagegen Rechte, Güter, Stiftungen und Anstalten, von deren Erwerbern, Spendern und Stiftern für das alte Bekenntniß erworben, gespendet und gestiftet,

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