Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 9 (1862-1863)
- Issue
- Heft 2 (November 1862)
- Article
- Weitere Beschränkungen der religiös-communalen Selbständigkeit der jüdischen Gemeinden in Frankreich und Algier [Nachricht]
- Date
- 1862-11-01
- Page
- 94 (sequence 3)
- Language
- German
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94 8) Alle administrativen oder juridischen Beamte, Professoren oder Lehrer jener Schulen und Anstalten, die vom Staate, der Com» rnune oder den Consistorien gegründet sind, und jeder Israelit, der mit einem gesetzmäßig erlangten Diplome versehen ist. 3) Alle Mitglieder der General-, Arrondissement- und Municipalräthe. 4) Die Offictere zu Wasser nnd zu Lande, in Activität oder in Ruhestand. 5) Die Unterofsiciere, die Soldaten und die Seeleute, welche die Mitglieder der Ehrenlegion oder Inhaber der Mtlitärmedaille sind. 6) Die Mitglieder der Handelskammern und die auf der Liste der Notablen des Handelsstandes stehen. 7) Die Inhaber ministerieller Aemter. 8) Die Fremden, welche seit drei Jahren in einem Consistvrtalbezirke wohnen und in eine der oben bezcichncten Kategorien gehören, ohne daß ihnen jedoch hieraus das Recht aus passive Wählbarkett erwüchse. Art. 6. Die Liste der Wähler, ist vom Departementalconsistorium zu entwerfeu und vom Präfekten zu bestätigen. Art. 7. In jeder Gemeinde ist unter Obhut des administrativen Commissärs oder der administrativen Commission mit der Formirung der partiellen Liste, die alle israel. Wähler des Bezirkes enthält, voranzugehen. Israelitische Wähler, die in Orten wohnen, welche weder zum Ressort eines Rabbiners noch dem eines Vorbeters gehören, haben sich in die Liste der ihrem Domictle am nächsten gelegenen Gemeinde eintragen zu lassen. Die Partiallistcn sind einen Monat lang an der Außenseite des Tempels anzuschlagen. Die Listen sammt den Reclamationen, die etwa in der vorbestimmten Frist etnlaufen, sind sodann an das Departementalconsistorium zu letten. In all dem wird nach der Vorschrift des Art. 29 der Ordonnanz vom 15. Mat 1844 vorangegangen. Art. 8. Die Liste der Wähler ist permanent. Sie wird alle vier Jahre revtdirt. Nichts desto weniger, wenn inzwischen eine Ernennung stattzusinden hat, fügt das Consistorium der Liste diejenigen bei, welche neuerdings die gesetzliche Qualifikation erlangt, und streicht dtejenigen, welche das Wahlrecht verloren Haben. Die Tabellen der Hinzugefügten wie der Gestrichenen sind an den Tempel einen Monat vor der Einberufung der Wählerversammlung anzuschlagen und zu gleicher Zeit an den Präfekt zu leiten. Anträge wegen Einschretbungen oder Streichungen sind innerhalb zehn Tagen, von der Zeit des Anschlags der Tabelle an den Tempel gerechnet,- einzubrtngen.