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Jeschurun · 1862-11-01 · Heft 2 (November 1862) · p. 93

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1862-1863)
Issue
Heft 2 (November 1862)
Article
Weitere Beschränkungen der religiös-communalen Selbständigkeit der jüdischen Gemeinden in Frankreich und Algier [Nachricht]
Date
1862-11-01
Page
93 (sequence 2)
Language
German
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93 fccretärs im Departement des öffentlichen Unterrichtes und der Culte. Nach Einsicht der Decrete vom 17. März nnv 11. Decembcr 1808 und des Reglements vom 10. Dccember 1806; nach Einsicht des Gesetzes vom 8. Februar 1831, der königlichen Ordonnanzen vom 25. Mai 1844 und vom 9. November 1848, der Decrete vom 15. Juni 1850 und 9. Juli 1853; nach Einsicht der Vorschläge des Centralconsistoriums und der Bemerkungen der Departemental-Confistorien; nach Anhörung unseres Staatsrathes haben wir beschlosscn und beschließen wie folgt: Art. 1. In allen israel. Gemeinden, wo bisher nur ein ministre officiant (Vorbeter) aus Staatsmitteln unterhalten wurde, kann durch Beschluß unseres Ministers aus Vorschlag des Centralconsistoriums ein Unterrabbiner an die Stelle des Vorbeters eingesetzt werden. Art. 2. Die Unterrabbtner müssen wenigstens 25 Jahre alt sein. Sie werde» durch die Departcmentalconsistoricn ernannt. Die Studienbkdingungen, Funktionen und Befugnisse der Unterrabbiner werden vom Centralconsistorium mit Genehmigung unseres Cultusministers geregelt. Die für die Vorbeter entworfenen Disciplinar-Verordnungen finden auch auf die Unterrabbtner Anwendung. Man kann thnen Altersdispens gewähren. Art. 3. Die Diplome für den ersten Grad rabbinischer Functionen, wie die höher» Diplome oder die des zweiten Grades werden durch das Centralconsistorium ertheilt. Art. 4. Die Dauer für die Functionen der Mitglieder der Departementalconsistorien ist wie die des Centralconsistoriums ans acht Jahre bestimmt. Die Erneuerung hat zur Hälfte der Anzahl alle vier Jahre stattzufinden. Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Das Dcpartemcntalconsistorium ernennt aus vier Jahre seinen Präsidenten und Viceprastdenten. Art. 5. In jedem Conststorialbezirke werden die Latenmitglieder des Departcmentalconsistoriums, das Laienmitglied des Centralconsistoriums und die zwei zur Wahl eines Großrabbinen Delegtrten von allen Israeliten gewählt, die das 25. Jahr zurückgelegt haben und in eine der folgenden Kategorien gehören; 1) Alle, die irgend eine Bedienstung beim Cnltus haben oder als Administratoren oder jährliche Subskribenten mit Anstalten in Verbindung stehen, welche der Autorität der Consistorien unterstellt sind.

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