Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 9 (1862-1863)
- Issue
- Heft 2 (November 1862)
- Article
- Weitere Beschränkungen der religiös-communalen Selbständigkeit der jüdischen Gemeinden in Frankreich und Algier [Nachricht]
- Date
- 1862-11-01
- Page
- 95 (sequence 4)
- Language
- German
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- Mohel 1× ep/1006163
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95 Art. 9. Die Großrabbinen der Departementalconsistorien werden ernannt " durch das Centralconsistorium nach einer vom Departementalconsistortum in Vorschlag gebrachten Liste von drei Rabbinen. Die Ernennung ist unserer Genehmigung zu unterwerfen. Art. 10. Niemand darf die Funktionen eines Mohel oder Schochet vollziehen, der nicht die specielle Ermächtigung hiezu von dem Bezirksconststortum aus Grund eines zustimmenden Berichts des Großrab- -tuen besitzt. Außerdem muß der Mohel mit einem Certificate von einem von dem Präfekten hiezu bestimmten Doctor der Medicin oder Chirurgen versehen sein, worin bezeugt wird, daß der Gesuchsteiler die nothwendigen Garantien hinsichtlich der öffentlichen Gesundhettsrückstchten bietet. Der Schochet muß in jeder Gemeinde, wo er seine Funktion ausüben will, zuerst dem Maire seine Ermächtigung hierzu von Setten des Departementalconsistoriums vorweisen. Die Ermächtigungen können auch zurückgenommen werden. Art. 11. Die Befugnisse des Centralconsistoriums, wie sie durch die Ordonnanzen von 1844 und das gegenwärtige Decret geordnet sind, erstrecken sich auch auf die oberste Ueberwachung des tsrael. Cultus in Algier. Das Centralconsistorium wird der Vermittler zwischen dem Cultusmintsterium und dem Algier'schen Conststortum, welches in seiner Mitte durch ein aus den in Paris wohnenden Wählern zu erwählendes, und von uns zu genehmigendes Laien-Mttglied repräsentirt wird. Art. 12. Alle Gesetze vom 25. Mat 1844 und vom 9. November 1845 und unsere Dekrete vom 15. Juni 1851 und 9. Juli 1853, in sofern sie mit dem Gegenwärtigen nicht im Widerspruche stehen, sind bestätigt. Art. 13. Unser Staatsminister des öffentlichen Unterrichtes und der Culte ist mit der Vollziehung dieses in das Bulletin der Gesetze aufzunehmenden Dccretes beauftragt. Vollzogen im Palais von Satnt-Cloud, den 29. August 1868. gez. Napoleon. Berlin, 28. Okt. Dem Schweizer ״Bund" wird von hier geschrieben: Vor den hiesigen Gerichten schweben jetzt mehrere Civilprocefse, welche ein eigenthümltches Licht auf die Geldverhältnisse unserer PatrS werfen. Ein Mann der gutgesinnten Partei, der für's Herrenhaus reif war, ein Herr v. E., hat sich seiner Car- ׳•> i'tovc durch die Flucht entzogen; er wird wegen Wechselfälschung