Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 9 (1862-1863)
- Issue
- Heft 2 (November 1862)
- Article
- Zum jüdischen Gemeindeleben
- Date
- 1862-11-01
- Page
- 72 (sequence 10)
- Language
- German
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72 Zum jüdischen Gemeiiidcleben. Der Staat, der sie bestellte, oder doch ihre Wahl durch seine Anordnungen und Verordnungen bewirkte, sah nur aus solche Qualifikationen, die ihm für seine politischen Zwecke erforderlich scheinen. Allgemeine Bildung, bürgerliche Unbescholtenheit und bürgerliches Ansehen waren die entscheidenden Momente. Religiöse Bildung, religiöse Unbescholtenheit, religiöses Ansehen kam nicht einmal'in seenndärer oder tertiärer Stelle in Betracht, sie würden gar nicht als Erforderniß in den betreffenden Verordnungen erwähnt, also, daß Männer zur Verwaltung jüdisch-religiöser Angelegenheiten bestellt werden konnten, die von den ihren Händen anzuvertrauenden religiösen Institutionen und Obliegenheiten nicht die leiseste Kenntniß hatten, ja die dem jüdisch religiösen Leben, dessen Pfleger sie werden sollten/ völlig fremd, oder gar mit feindseligster Gesinnung gegenüber stauden. Werden doch in einem großen nordischen Reiche, das vielleicht die Hälfte aller unserer jüdischen Brüder umfaßt, staatsseitig völlig irreligiöse, religiös unwissende Männer sogar zu Rabbinern bestellt, weil der Staat nur seine Zwecke im Auge hat und es ihm genügt, wenn der Rabbiner im Stande ist die Civilregister zu führen u. s. w. Und wenn dann die Gemeinden solchen Männern das religiöse Vertrauen versagen und sich zur Leitung und Belehrung ihrer religiösen Gewissen an nicht ״bestellte" More Horaa wenden, so steht der Staat darin Rebellion, steht darin Auflehnung gegen seine Verfügungen und zum Besten der Jude» getroffenen Anordnungen und fürchtet die More Horaa als die ersten Feinde seiner besten ״Cnltivirungs-Absichten" mit den Juden, hinsichtlich deren er sich mit den jüdischen Gemeinden in Kriegszustand fühlt, diesen Zustand aber'selbst durch seine, vielleicht in bester Absicht getroffenen verkehrten und unberechtigten Maßregeln hervorgemfen. ׳ Es ist aber dieser — gelindestens gesagt — politische Irrthum des nordischen Reiches im Grunde kein anderer als der, dem wir auch in manchem deutschen Staate begegnen, in welchem der direkt oder indirekt staatsseitig, und insofern doch zunächst nur für administrative Geschäfte des jüdischen Communal-Wesens, bestellte Gemeindevorstand zugleich als das competente und zwar als das einzige competente Organ für innere religiöse Angelegenheiten vom Staate betrachtet wird und somit — man sollte eine solche Abnormttät kaum für möglich halten — in religiösen Dingen, somit in