Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1862-11-01 · Heft 2 (November 1862) · p. 71

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1862-1863)
Issue
Heft 2 (November 1862)
Article
Zum jüdischen Gemeindeleben
Date
1862-11-01
Page
71 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2932754-2932919-2932922-2947377--07829-2947416
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Aphorismen. I.?1 hat auf noch ganz andere Weise dieses Verhältniß deS Staates zu de» jüdischen Gemeinden, tief in bas Innere der jüdischen Gemeinwesen einschneidend, nachtheilig gewirkt. Der Staat, der in der Repräsentanz ein willkommenes Organ für seine die Juden betreffenden staatlichen Zwecke erblickte, fühlte sich natürlich sehr nahe bet der Bestellung dieser Repräsentanz betheiligt, und hielt sich dadurch ohne AHetteres auch befugt, für die Bestellung und Bestallung dieser. Repräsentanz aus seiner Macht- Vollkommenheit Anordnungen zu dekretiren. Er gab Verordnungen für Vorstandswahlen und Gemeindeverwaltungen, abstrahirte da großtentheils völlig von dem, was in jüdischem Kreise religionsgesetzliche Norm und Herkommen für diese Angelegenheit war, gestaltete dies vielmehr lediglich nach dem, was in seinem Gebiete nach ganz andern Antecedentten sich normgiltig gebildet hatte, also daß, während ursprünglich der jüdische Gemeindevorstand eine aus dem ganz eigentlichen jüdisch religiösen Gemetndeleben hervorgegangene, und für dasselbe zunächst bestehende religiöse Verwaltungsstelle war, die nur secundär auch vom Staate für seine staatlichen Absichten benutzt wurde, zuletzt derselbe in erster Linie als eine staatsseitig bestellte Autorität dastand, deren Händen au ch die religiösen Angelegenheiten der Juden anvertraut waren. Schon auf dieser Stufe ward dies Verhältniß vor Allem nach zwei Seiten hin verderblich. Zuerst verloren die Gemeinden als solche in mehr und minderm Grade ihre Autonomie, also daß sie in manchen Kreisen völlig mundtodt wurden. Nicht Männern ihrer Wahl hatten sie ihre eigensten und heiligsten Angelegenheiten zu überantworten; nicht das Vertrauen der Gemeinden, sondern das Vertrauen das Staates schuf fortan die Autorität der Vorstände; nicht als die von der Gemeinde bestellten und ihr in aller erster Linie verantwortlichen Verwalter, vielmehr als staatSfettig bestellte Vormünder der Gemeinden betrachteten sich die Gemeindevorsteher, und hielten es auch bei ihren Gebahrungen und Maßnahmen völlig für überflüssig, den Willen, oder auch nur die Wünsche der ״unmündig" gewordenen Gemeinden zu hören oder zu berücksichtigen. Sodann zeigte sich das Verderbliche insbesondere in den Persvnltchkrtten, die zu jüdischen Gemeinde-Vorständen berufen wurden.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.