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Jeschurun · 1862-11-01 · Heft 2 (November 1862) · p. 70

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
9 (1862-1863)
Issue
Heft 2 (November 1862)
Article
Zum jüdischen Gemeindeleben
Date
1862-11-01
Page
70 (sequence 8)
Language
German
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70 Zum Wischen Gtmeindekven.' die Schächter vom Fiskus in Eid und Pflicht genommen waren um die besondere Verzehrungssteuer controlliren zu können, mit welcher ausnahmsweise die jüdischen Staatsgenossen beglückt waren. Kaum war diese Judensteuer vor der beginnenden Morgenröthe des erwachten Rechtsbewußtseins gefallen, und damit auch die Verpflichtung dem Staate gegenüber geschwunden, als sofort sich ein Jeder zur Aus- Übung dieser Funktion befugt glaubte und viel dazu gehörte, die Betreffenden doch zur Besinnung zu bringen, daß ja der Schächter in allererster Linie ein religiös-communaler Funktionär sei, dessen controllirende Beaufsichtigung längst durch den Religions-Codex der jüdischen Gemeinde gegeben war, ehe ihn der Staat zugleich zum beeidigten Steuer-Controlleur bestellte, und dessen Verpflichtung der jüdischen Religronsgemcinde gegenüber daher auch unverändert bleibe, wenn auch eine bessere Zeit die Steuer und mit ihr die Controlle in Wegfall gebracht. In andern Kreisen gehörte so die Controllirung des Niederlassungsrechts!׳ der Juden zum Ressort des jüdischen Gemeindevorstandes. Es konnte kein Jude das Bürgerrecht, oder auch nur das Wohnrecht in der Stadt erlangen, so er nicht erst Mitglied der jüdischen Gemeinde geworden. Die religiöse Gemeinde- Pflicht war somit von der bedeutendsten politischen Nöthigung getragen. Die Neuzeit kommt und spricht mit der Gleichheit aller Confessionen vor dem Gesetze auch den Wegfall dieser abnormen polittschen Gewalt des Vorstandes aus, und sofort tritt bei nicht Wenidie Frage in Zweifel, ob man nun noch überall sich verpflichtet halten brauche dem jüdischen Gemeindevcrbande anzugehören. Die religiöse Communal-Pflicht war Jahrhunderte lang von der materiell so überwiegend stärkeren politischen Verpflichtung dergestalt vertreten worden, daß, weil sie sich nicht geltend zu machen hatte, sie fast ganz in dem Hintergrund geblieben und nun, wo die Hörigkeit zur jüdischen Religionsgemetnde von ihr allein getragen werden soll, es in manchen Kreisen zweifelhaft erscheinen mag, ob denn auch ein hinlänglich starkes, jüdisch religiöses Communalbewußtsein vorhanden wäre um die Fortexistenz der Gemeinde zu sichern. Allein nicht nur die Existenz der jüdischen Gemeinden im Allgemeinen sieht sich durch die widernatürliche Ehe, in welcher sie jahrhundertelang mit Elementen politischer Staatsgewalt verbunden gewesen bet dem sich vollziehenden Umschwung der Zetten bedroht, es

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