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Jeschurun · 1862-10-01 · Heft 1 (Oktober 1862) · p. 46

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Journal
Jeschurun
Volume
9 (1862-1863)
Issue
Heft 1 (Oktober 1862)
Article
Deutschland : Berlin [Nachricht]
Date
1862-10-01
Page
46 (sequence 3)
Language
German
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46 das Alles zur Toleranz, die dem deutschen Volke gelehrt worben sei von seinen größten Dichtern nnd Denkern? Schon im Landrecht sei bestimmt: 1) daß die Schulen zugänglich sein sollten für Alle, und 2) daß es den Eltern zustehen solle, ihre Kinder von dem zu ertheilenden Religionsunterricht, wenn derselbe nicht von einem ihrer Reltgionsgenossen erthetlt würde, fern zu halten; eS könne somit das Recht des Dr. Zutrosinöski schon aus dem Landrecht gefolgert werden. Friedrich II. selbst würde eine solche Consequenz vielleicht nicht gezogen haben, aber es sei eben der Charakter eines großen Geistes, daß er schon Jahrhunderte vorher das Richtige aussprechen und bestimmen müsse. Das allgemeine Landrecht wolle keine religiöse Aussicht über die Schulen Seitens des Staats. Als dem Cultusminister dies in der Commission gesagt worden, sei er von Stauneu und Entrüstung erfüllt gewesen. Ja, wenn Jemand sich Jahre lang in die Grundsätze des Oberkirchenraths etngelebt habe und dann plötzlich zur Leitung des Cultusministertums berufen werde, so sei cs wohl zu begreifen, wenn ein solcher Mann sich in die liberalen Prtncipien des preußischen Schulwesens nicht finden könne-. (Bravo! Heiterkeit!) Schon 1799 sei es in Preußen gesetzlich ausgesprochen worden, daß die Schulen Staatsanstalten, keine confessionellen In- Mute sein sollten, und deßhalb denn auch der in demselben zu ertheilende Religionsunterricht ans das kleinste Maß beschränkt werden müsse. Möge das Haus handeln nach dem Recht, nach den alten Prtncipien unserer Gesetze! (Stürmisches Bravo!) — Der Cultusminister repltcirt unter großer Unruhe des Hauses. Er, und nach ihm der Regterungskommissär, führt aus, wie das Verhalten der Regierung in dieser Sache dem Recht und dem Gesetz genau entspreche. — Abg. Ziegler: In der Commission habe der Regierungskommissär gesagt, die Realschule zu Posen sei keine Simultanschule und lediglich deßhalb könne der Dr. Jutrosinski nicht angestellt werden; in Posen aber sage die Regierung wieder, die Schule sei eine Simultanschule und darin liege das Hinderniß gegen die Anstellung des vr. Jutrosinski. Er frage das Haus, was von einer solchen Doppelzüngigkeit denn wohl zu halten sei. (Bewegung). — Abg. Dr. Virchow: Der Cultusmintster habe nichts bewiesen; er stelle sogenannte thatsächltche Verhältnisse dem Gesetze gegenüber. Aber Gesetz bleibe doch Gesetz; auch seien in Berlin die landrechtlichen Bestimmungen über das Schulwesen stets und bis zur Stunde befolgt wordrn. Die höheren Behörden wollten diese alten Gesetze durch Eingriffe beseitigen, und man gehe jetzt sogar so wett, dem Magistrat von Posen gegen seine ausdrückliche Erklärung oktroytren zu wollen, daß er eine christliche Schule habe gründen wollen. Redner beleuchtet den Regierungsstandpunkt noch werter, der, wie

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