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Jeschurun · 1862-03-01 · Heft 6 (März 1862) · p. 300

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
8 (1861-1862)
Issue
Heft 6 (März 1862)
Article
[Rezension]
Date
1862-03-01
Page
300 (sequence 11)
Language
German
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300 Büchnschau. den für ר״ה bestimmten Gebeten selbst hervorgeht, daß in &cm Horeu des Schofar das Hauptmomcnt der Tazesfeier liegt; abgesehen davon, daß den speciell für ר״ה festgesetzten Gebeten die unverkennbare Absicht zn Grunde liegt, die ״durch תקיעת שופר angedeutrtcn Wahrheiten und Mahnungen uns klar zu machen und zu Bewußtsein zu führen; daß daher die erwähnten Gebete selbst sich uns als Manifestationen der in תקיעת שופר liegenden Gedanken zu erkennen geben: ist es doch allbekannt, daß das Blasen des Schofar eine von Gott gebotene Pflicht, eine מצו' דאורייתא ift, die nur in der überlieferten Weise erfüllt werden kann. Die Verrichtung der Gebete wird aber, wie aus חוס׳ ברכות דף כ׳ ע״ב ר״ה בחפלה und aus מ" א לא״ח סי׳קו ס״ק ב' hcrvorgeht, nach den meisten Geseheslchrern durch kein göttliches Gebot sondern einzig und allein durch rabbinische Anordnung uns zur Pflicht gemacht, und tst von dem ganzen Inhalte unsereö Gebetbuches nur ברכת המיון und ק,׳ש als דאורייתא zu betrachten. Und auch nach jenen Gesetzeslehrern, die in 2. B. M. 23, 25 in Verbindung mit 5 B. M. 44, 13 einen göttlichen Auftrag zum Gebete erblicken, ist hierin, wie aus Maimonidcs 'הל' חפלה פ״א הל' א hervorgeht, blos die Pflicht täglich einmal zu beten, aber keine Besttmmung der Zahl, Form und Zeit der Gebete ausgesprochen. Da nun auch die durch Mosche eingeführte und durch Gsra geregelte öffentliche Vorlesung aus der Thora mit Ausnahme der פ' ובור nicht דאורייתא ist, beruht seit Zerstörung des Zionstempels während des ganzen Jahres mit Einschluß sämmtlicher Festtage und alleiniger Ausnahme jenes Tages an welchem die unmittelbar durch das göttltche Gesetz gebotene Vorlesung des an Amalek erinnernden Abschnittes ftattfindet, unser ganzer öffentlicher Gottesdienst auf תקנח דרבנן, was jedoch die Verbindlichkeit der von unseren Gesetzeslehrern getroffenen Vorschriften über Verrichtung der Gebete und über die Betheiltgung am gemeinschaftlichen Gottesdienst durchaus nicht schwächen kann, denn sind auch die unfern gegenwärtigen Gottesdienst betreffenden Bestimmungen nicht unmittelbare Aeußernngen des göttlichen Willens, sondern Anordnungen unserer Weisen, so haben wir dieselben dennoch mit derselben Gewissenhaftigkeit, derselbe!! Pünktlichkeit und Sorgfalt, die wir dem unmittelbar göttlichen Gesetze schuldig sind, zu erfüllen, da uns 5. B. M. 17, 11 von Gott auch die strenge Beobachtung der von der kompetenten Gesetzesbehörde ausgegangenen Vorbeugnngsgcsetze, Anordnungen und Gebräuche zur Pflicht gemacht,

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