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Jeschurun · 1862-03-01 · Heft 6 (März 1862) · p. 297

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
8 (1861-1862)
Issue
Heft 6 (März 1862)
Article
[Rezension]
Date
1862-03-01
Page
297 (sequence 8)
Language
German
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Bucherschau. 297 des öffentlichen Gottesdienstes eine Übertretung hes איסיר■ חחזמין gestattet werden könne, widerlegt wird. Ebenso wird auch in ש׳ו׳ח חות יאיר סי' קיב schlagend nachgewiesen, daß die erwähnte Talmudstelle durchaus keine Berechtigung ertheilt, rücksichtlich des öffentlichen Gottesdienstes ein rabbinischcs Vorbeugungsgesetz zu übertreten. Der berühmte Verfasser dieser Response» wurde nämlich gefragt, ob es einem an dem der Stadt Koblenz gegenüberliegende Rhcinufer wohnendcn Manne, der gewöhnlich am Sabbath über eine Schiffsbrücke nach Koblenz zum Synagogenbesuche ging, gestattet sei in jenen Monateu, in denen die Schiffsbrücke nicht besteht, sich in einem am Freitag gemictheten Schiffe von einem Nichtjuden am Sabbath zum Bchufe der Theilnahme am Gottesdienste über den Rhein setzen zu lassen? Obgleich es sich nun hierbei blos um einen שכוח דשבוח handelte, hat R. Chajim Bacharach dennoch nicht gestattet, die rabbinische Vorschrift rücksichtlich der Theilnahme am Gottesdienste zu übertreten, und bei dieser Gelegenheit, erklärt, das! er, selbst in einem Falle, in welchem die zu einem gemeinschaftlichen Gottesdienste erforderliche Unzahl von Personen nur dadurch vervollständigt werden konnte, daß Einer ein den Sabbath betreffendes Vorbeugungsgesctz Übertritt, also die ganze Abhaltung eines öffentlichen Gottesdicnstes von der nur von einem Einzelnen geschehenden Verletzung eines איסור דרבנן abhängig wäre, dieß rücksichtlich der strengern Verbindlichkcit, welche die rabbtnischen Prohibitivbestimmungcn für uns haben, nicht erlauben würde. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß man, wenn man sich auch keiner ״heiligen Versammlung" entzieht, und wenn man auch erst durch die 2000 Ellen überschreitende Entfernung zu einem gemeinschaftlichen Gottesdienste sollte kommen können, sich dieselbe dennoch nicht erlauben darf; da aber von Unkundigen gegenwärtig nicht selten das Gegentheil angenommen und hierdurch der איסור חחוטין häufig übertreten wird, hätte sich der Herr Verf. um so mehr hüten sollen, durch seine vermeintliche Begründung, jener falschen Ansicht Vorschub zu leisten. Auch bei der auf derselben Seite sich befindenden Motivtrung des Verbotes des ״Musizirenö" möchten wir den ersten der beiden von dem Herrn Verf. angeführten Gründe sehr gern hinwcgwünscheu, da derselbe durchaus keine Basis hat, und dadurch unseren Wersen eine Anschauungsweise vindtzirt wird, von der sic weit entfernt 20

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