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Jeschurun · 1862-03-01 · Heft 6 (März 1862) · p. 296

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
8 (1861-1862)
Issue
Heft 6 (März 1862)
Article
[Rezension]
Date
1862-03-01
Page
296 (sequence 7)
Language
German
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296 Büchcrschau. Meinung hervorzurufen, als ob die 2000 Ellen überschreitende Entfernung vom Wohnorte nur ״ebenso" wie das Tanzen verboten sei; durch eine derartige Gleichstellung zweier durchaus nicht miteinander zu vergleichender Vorschriften kann leicht eine Uebertretung des wirklich Verbotenen hervorgerufen werden. Noch mehr aber ist der Schluß des oben angeführten Satzes geeignet, zu einer liebertretung des איסור תוןומין zu führen; der Herr Vers, scheint nämlich das Verbot der 2000 Ellen überschreitenden Entfernung mit den Worten ״wodurch du dich der ״heiligen Versammlung entziehest" begründen zu wollen. Wir zweifeln gar nicht daran, baß der Herr Verf. auch beim Niederschreiben dieser Worte die beste Absicht hatte; wenn wir aber die Folgen erwägen, welche die darin ausgesprochene Auffassung nach sich ziehen muß, erscheint es uns als Pflicht, gegen jene scheinbare Begründung des איסור חחומין nachdrücklichst zu protestiren. Denn, sagt man dem Unkundigen: ״Meide eine über die ״Sabbathgrenze" hinausgehende Entfernung, ״wodurch du dich der ״heiligenVersammlung entziehest": so muß derselbe nothwendig glauben, daß ihm, wenn er in einer Lage ist, in der er sich durch seine Entfernung einer ״heiligen Versammlung" nicht entzieht, die Entfernung nicht verboten sei; baß, wenn er in keiner jüdischen Gemeinde, wenn er vereinzelt wohnt, der איסור חחומין für ihn wegfalle; daß, wenn er durch die Entfernung gar zu einer ״heiligen Versammlung" kommen kann, ihm eine 2000 Ellen überschreitende Entfernung vollkommen gestattet sei. Nach der Darstellung des Herrn Verf. mußte man daher glauben, daß der Ausspruch eines Mitgliedes der bekannten Rabbinerversammlungen, daß man, um mit מנין zu beten, איסור חחומין übertreten dürfe, religionsgesetzlich zu rechtfertigen sei. Daß dies aber durchaus nicht der Fall ist, kann keinem Zweifel unterliegen; denn jeder, dem das jüdische Gesetz nicht ganz fremd ist, weiß, daß der איסור חחומין für jeden Juden, für den vereinzelt, wie für den in einer Gemeinde wohnenden ganz gleiche Verbindlichkeit und Strenge hat; obgleich nun die Theilnahme an einem Gemeindegotiesdienste eine Pflicht ist, so darf doch nicht um derselben willen der איסור חחומין, der als עשה ול״ח דרבנן zu betrachten ist, übertreten werden, was bereits von R. Hirsch Chajes in 0‘ ש״וח מןהר״ץ סי׳ ב״ס nachgewiesen wird, wo auch die Meinung, daß man aus Grund des Berachoth 47 b. erzählten מעשה בר׳ אליעזר rücksichtlich

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