Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 8 (1861-1862)
- Issue
- Heft 6 (März 1862)
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1862-03-01
- Page
- 293 (sequence 4)
- Language
- German
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Büchnschau. 293 daß demgemäß auch das Anzünden der Sabbathlichter mindestens eine halbe. Stunde vor der Zeit des Hervortretens dreier mittlerer Sterne geschehen muß. Ferner hätte der Vers, erwähnen sollen, daß, sobald die Mehrzahl der Gemeinde, zu der man gehört, das Maariwgebet begonnen hat, wenn dies auch früher als eine halbe Stunde vor Nacht geschehen fein sollte, ebenfalls schon jede am Sabbath verbotene Thätigkeit untersagt ist, daß aber, wenn auch das Maariwgebet etwas verzögert werden sollte, dennoch mindestens während der letzten halben Stunde vor Nacht keine am Sabbath verbotene Thätigkeit durch einen Juden verrichtet werden darf, welche Bemerkung nothwendiger gewesen wäre, als gerade hierüber manche ganz falsche und zur Uebertretung wirklicher Vorschriften führende Metnnngen verbreitet stnd. Zu einem Mißverständnisse hinstchtlich einer Schabbath 117 b. ausgesprochenen Bestimmung muß die S. 71 und S. 79 sich besindende Fassung der Vorschrift über לחם משנת führen. Der Unkundige muß nämlich den Worte» des Verf. gemäß glauben, daß blos Männer zur Beobachtung dieser talmudischen Anordnung verpflichtet seien, während, wie 'א״ח לא״ח סי' רע״ר ם״ק ב ausdrücklich zu entnehmen ist, auch Frauen, die in der Lage sind, persönlich Kiddusch sprechen zu müssen, zu לחם מענה verpflichtet sind. Ferner muß man besonders nach S. 79 glauben, daß das ל"מ blos am Freitag Abend notwendig fei, während dasselbe, wie aus Sch. a. O. Chajim 289, 1 erhellet, auch am Sabbath Morgen vorhanden fein und nach O. CH. 291, 3 auch bet der Sabbath Nachmittags stattfindenden Mahlzeit nicht fehlen soll. Zu einem noch größeren und gefährlicheren Mißverständnisse scheint uns aber die den Wein zu Ktddusch betreffende Stelle geeignet zu fein. S. 72 heißt es nämlich: ״Selbstverständlich muß der Wein, insbesondere der zu Ktddusch und Hawdoloh, aus einer ״zuverlässigen jüdischen Weinhandlung entnommen und also unzweifelhaft כשר fein." Daß der Herr Verf. bet Besprechung der Vorschriften über Kiddusch es nicht unterließ, zu bemerken, daß selbstverständlich der Wein כשר fein muß, erscheint uns als eine ganz natürliche Folge des Ernstes, mit dem er die Aufgabe, die er bet Abfassung feiner Schrift sich stellte, zu lösen suchte. Daß er aber die Worte ״insbesondere der zu Kiddusch und Hawdoloh" einschob,