Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 8 (1861-1862)
- Issue
- Heft 5 (Februar 1862)
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1862-02-01
- Page
- 257 (sequence 3)
- Language
- German
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Bücherschau. 257 hebvor, daß der הכשר כלים nicht blos, wie der Verf. sagt, für metallene, sondern auch für hölzerne, steinerne, beinerne Speisegeräthe die früher von Nichtjuden gebraucht wurden nothwendig und anwendbar ist; und auch für Spciseschränke und Tische, sowie für solche Gefäße, die in der Regel nur zu kalten Speisen oder Getränken benutzt werden, ist, wenn irgendwie auzunehmcn ist, daß sie manchmal auch zu Warmem gebraucht wurden, nach I. D. 124, 5 die vom Verst durch ״Aufkochen" bezeichncte nothwendig, und nur für manche Arten von Trinkgeschtrr, wie Gläser oder Pörzellanbecher, genügt ein sorgfältiges Abreiben, dessen aber ebenfalls als obligat hätte erwähnt werden sollen. Da ferner für das, was geglüht werden muß, das s. g. ״Aufkochen" nicht genügt, hätte der Verf. nicht vergessen sollen, daß nach Sch. a. Orach Chajim 451, 4 Dreifüße geglüht werden müssen, und überhaupt die Art und Weise, in der das Glühen zu geschehen hat, ebenfalls darstellcn sollen. Daß, wie es S. 52 heißt, ״Geräthe die mit Metall reparirt, genietet oder gelöthet worden find, aufs neue טכי^ה haben müssen", ist ebenfalls ungenau, da, wie aus Joreh Deah 120, 10 ש״ך z. St. hervorgeht, für ein Gefäß rücksichtlich der von einem Ntchtjuden vorgettommenen Reparatur nur dann טבילה erforderlich ist, wenn cs vor der Reparatur so unbrauchbar war, daß man keine Flüssigkeit in der Große von anderthalb Eiern darin aufbcwahrcn konnte. An der Angäbe der Behandlnngsweise der Leber (S. 61) sollte erwähnt sein, daß man, wie aus I. D. 73, 1 hervorgeht, wenn man die Leber nach dem Braten kochen will, zwischen dem Braten und Kochen abspülen muß, während die S. 62 ausgesprochene Bemerkung, daß das Fleisch ״bald nachdem es »ach Hause gebracht worden ist, כשר gemacht werden muß" überflüssig und gesetzlich nicht begründet ist. Ebenso verhält es sich mit der die Speise am Sabbath betreffenden S. 68 ausgesprochenen Bemerkung. Der Herr Verfasser sagt nämlich: ״Zu den warmen Speisen dürfen mit Aus- »ahme des Salzes auf dem Teller, keinerlei Zuthaten gethan werden". Hiermit ist der Vers, in doppelter Hinsicht zu wett gegangen, da nach Orach Chajim 318, 9 nur solche Zuthaten verboten sind, bei denen das Verbot des Kochens stattfindet, und auch diese Zuthaten nur für ganz heiße Speisen, die sich noch in dem Gesäße befinden, das am Feuer gestanden, gesetzlich untersagt sind. So we-