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Jeschurun · 1862-02-01 · Heft 5 (Februar 1862) · p. 258

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
8 (1861-1862)
Issue
Heft 5 (Februar 1862)
Article
[Rezension]
Date
1862-02-01
Page
258 (sequence 4)
Language
German
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258 Bücherschau. ttig man berechtigt ist, von den in unseren religionsgesetzlichen Schriften ausgesprochenen Bestimmungen zum Behufe von Erleichterungen abzugehen, eben so wenig ist man berechtigt, Erschwerungen, die nicht gesetzlich begründet find, aufzustellen, und die Erhaltung des ganzen, ungeschmälerten, von unseren Vätern ererbten Reltgionsgesetzes hängt nur davon ab, daß wir uns in allen Beziehungen genau an den Bestimmungender bei allen gesetzestreuen Juden sanktiontrten rabbinischen Codtzes halten, ohne nach der einen oder andern Richtung von dem Wortlaute derselben abzugehen. Ebenso sollte hinsichtlich der im Spetsegennsse sich kundgebenden Auszeichnung des Sabbath nicht, wie es S. 65 o. geschieht, dasjenige, was füglich dem individuellen Ermessen überlassen werden kann, mit dem Anscheine einer Verpflichtung angeführt werden, weßhalb auch S. 69 Anm. die Anführung des dort erwähnten Betspieles ungeeignet erscheint, insbesondere, da aus מגן אברהם לא״ח םי׳ רמ״ב ס״ק א׳ und aus פרי מגרים z. St. hervorgeht, daß das von dem Hern. Vers, erwähnte, aber keineswegs allgemein verbreitete Herkommen durchaus nicht obligatorisch ist. Der Hr. Vers, hätte sich in dieser Beziehung mit dem besten Gewissen ans seine sehr richtige, dem Gesetze vollkommen entsprechende S. 74 o. sich befindende Bemertung beschränken können. (Forts, folgt.)

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