Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 8 (1861-1862)
- Issue
- Heft 5 (Februar 1862)
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1862-02-01
- Page
- 256 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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256 Bücherschau. ist, hätte sich der Verf. davor hüten sollen, irgend etwas, was nicht gesetzliche Vorschrift ist, als solche erscheinen zu lassen, was z. B. S. 48 geschieht, wo es heißt; ״Mau sollte überhaupt nur in zugedeckten Töpfen kochen". S. 50, wo es heißt: ״daß in keiner jüdischeu Küche Sodawasser fehlen sollte", was doch durchaus nicht vorgeschrieben ist und bei der gewissenhaftesten Befolgung der jüdischen Speisegesetze nicht zu geschehen braucht. So unschädlich nun die beiden angeführten Sätze sind, können sie doch in dem Leserkreise, für den die vorliegende Schrift eigentlich bestimmt ist, nachthcilige Folgen habe»; denn auch tu den Häusern, in denen die Anforderungen unseres Religionsgesetzes mit pflichtgemäßer Genauigkeit befolgt werden, gibt es gewiß nicht viele, in denen jene beiden Säße beobachtct werden, worin die Unkundige», die ans der vorliegenden Schrift ihre ganze Belehrnng über die religionsgeictzlichc Führung eines jüdischen Hauses schöpfen sollen, ebenfalls schon eine Verletzung der religiösen Vorschrift erblicken müssen; da aber das Beispiel, das eine gcsetzestrcue jüdische Frau durch ihr Leben gibt, gewiß das beste und durch nichts vollkommen zu ersetzende Erziehungsmittel jüdischer Töchtcr ist, sollte eine Schrift, die der weiblichen Jugend als Führer für ihren künftigen Beruf dienen will, nicht Sätze ausstcllen, durch welche der Unwissende selbst in dem Leben der Gesetzestreuen Lücken entdecken zu müssen meint, die nicht vorhanden sind. Wozu kann es dienen, durch Anforderungen, die nicht gesetzlich begründet sind, die leider schon so sehr zusammengesunkene Zahl derer, die noch als Muster für Erfüllung des jüdischen Gesetzes betrachtet werden können, noch geringer erscheinen zu lassen? Unsere Gesetzcölchrer haben das, was sie zur Behutsamkeit anriethen, stets sorgfältig von dem gesetzlich Vorgeschriebencn geschieden, was uns zeigt, daß wir keinesfalls berechtigt sind, Vorsichtsmaßregeln, die uns erforderlich scheineu, wenn sie es auch wirklich. wären, in gleiches Niveau mit dem gesetzlich Vorgeschriebenen zu stellen. Sehr ungenau erscheint uns das, was der Verf. über die Be- Handlung der von Nichtjuden gekauften Speisegeräthe sagt, S. 51, heißt es nämlich: ״Hat man alte metallene Speisegeräthe, die zum Kochen der Speisen oder beim Genuß warmer Speisen gebraucht werden, angekauft, so muß man sie, bevor man sie untertaucht, kaschern" Aus- Schulchan Aruch Joreh Deah 121, 1. 2 geht aber