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Jeschurun · 1862-02-01 · Heft 5 (Februar 1862) · p. 243

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
8 (1861-1862)
Issue
Heft 5 (Februar 1862)
Article
Illiberale Gesetzgebung
Date
1862-02-01
Page
243 (sequence 3)
Language
German
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Ein beachtenswerthks Volum aus Amerika. 243 Jude Ortsvorstand oder Kreisphysiknö, Major oder Tambour in irgend einem Regiment Seiner oder Ihrer Majestät geworden war. Wir haben jedoch, ans Grundsatz, nicht eben ein besonderes Vergnügen daran, irgend einen der Unsrtgen in irgend einem besoldeten oder Vertrauensamte des Staates zu sehen; weil fast alle in einer solchen gehobenen (?) Stellung ihre Pflichten vergessen und in allen Stücken wie ihre nichijüdischen Amtsgenossen leben. Es ist eine traurige Thatsache, daß, für alle religiösen Interessen es sicherlich eben so gut wäre wenn nie ein Jude zu irgend einem Staats-Amte käme, da um des Staatsdienstes willen die Religion unter der falschen Annähme vernachlässigt wird, daß es uns gestattet sei, unsere religiösen Pflichten hintanzusetzen wenn irgend eine Amtspflicht uns übertragen wird. Es ist dies durch und durch falsch. So weit, uns bekannt ist, giebt es in unfern religiösen Schriften keine solche Ausnahme. Es würde uns zu weit führen, wollten wir hier die Frage des Conflikts unserer religiösen und unserer Bürgerpflichten diskutiren. Es ist dazu auch gar keine Nothweudigkeit vorhanden, daß ein wahrhaft fromwer Mensch durch Annahme eines Amtes der Gefahr sein Gewissen zu verletzen sich auösetzen müßte. Es giebt Ntchtjuden genug die zu allen öffentlichen Anstellungen gerne bereit sind und ohnehin giebt es, mit Ausnahme der militärischen, in den meisten Wege und Mittel eine Verletzung des Sabbaths und der Festtage zu vermeiden. Wir sind daher nicht sehr darum bekümmert, daß unsere Glaubensgenosseu zu Aemteru ernannt werden, noch würden wir es beklagen, wenn ein jüdischer Candidat bei einer Volkswahl durch einen Gegner von einer andern Cdnfession zurückgeschlagen werden sollte. Es ist dies ganz in der Ordnung, da in allem diesen weder der Sache der Religion noch der allgemeinen Freiheit und Gleichheit ein Unrecht geschehen würde. Es ist gleichwohl ganz etwas Anderes, wenn die Gesetze eines Landes ausdrücklich die Juden, sei es durch direkte oder indirekte Bestimmungen von der Wählbarkeit zu irgend einem Amte, welches es auch immer sei, ausschließen, das der Staat als solcher zu vergeben hat. Denn dann ist cs ein Akt der Ausschließung, welcher, wenn wir uns ihm ohne Widerspruch unterwerfen, uns mit Recht der Bcfugniß berauben würde fortan ge-

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