Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 8 (1861-1862)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1862)
- Article
- Darf die Orgel in der Synagoge eingeführt werden?
- Date
- 1862-01-01
- Page
- 197 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2932754-2932905-2932910-2946484--07116-2946579- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Vs« Rabbiner Dr. I. GugenheiNer- 497 dennoch als verwerflich אם הוא מטעם זה 'אני קורא על זה וישכח ישראל עושהו ויכן היכלות, Die im Tempel zu Jeruschalajim gewesene Instrumentalmusik bietet auch von diesem Gesichtspunkte aus gar keine Berechtigung zur Einführung der Orgel; denn in der Mtschna Erachtn 138, und Maimonides 4 ,3 הל׳ כלי המקרש, wo die im Tempel eingkführten Instrumente ausgezählt sind, wird einer Orgel nicht erwähnt; wir haben daher anzunehmcn, daß im Tempel zu Jeruschalajim keine Orgel war, weßhalb die Einführung derselben in der Synagoge jedenfalls eine Uebertretung des erwähnten 3, B. M. 18, 3 ausgesprochenen Verbotes ist; denn aus den bereits angeführten Stellen in Aboda Sara 118, Synhedrtn 52b und Tosaphot z. St. gehen folgende Normen hervor: 1) Eine Sitte, die bei anderen Völkern als הוקה לע״א eingeführt ist, darf, selbst, wenn sie nach dem Zeugnisse der Thora früher gestattet, ja sogar dem Wille» des Ewigen entsprechend war, dennoch nicht fortbestehen, was augenscheinlich aus dem 5. B. M. 16, 22 ausgesprochenen Verbote zu entnehmen ist. Obgleich nämlich in den Zetten der Stammväter die Errichtung einer Standsänle dem Ewigen wohlgefällig war, daher keineswegs als etwas einem fremden Cultus Abgesehenes betrachtet werden kann, wurde dieselbe dennoch in der Thora von Gott verboten, weil sie später חק לע״א wurde, was in Sisri und Nascht z. St. deutlich ausgesprochen ist. Auf Grund dieser Stelle in Sisri ist es, wie aus Sch. a. Orach Chajtm 53, 25 und ביאורי הגאון ר' אלי' ווילנא z. St. ersichtlich, auch verboten, Melodien, dle einem ntchtjüdischen Cultus angehören, in der Synagoge vorzutragen; ja sogar solche Melodien, die ursprünglich im jüdischen Kreise heimisch waren, aber dann bei einem nicht jüdischen Cultus eingeführt wurden, sollen, wie aus מעשה רקה des ר׳ ממעוו" הי רקה zu 11 ,8 הל׳ חפלה hervorgeht, in der Synagoge nicht betbehalten bleiben. Daß jedoch diese Bestimmung gleich anderen ähnlichen Vorschriften durchaus nicht auf Lieblosigkeit gegen die Bekenner einer andern Confessio», sondern blos aus dem Grundsätze beruht, den jüdischen Gottesdienst von jeder Nachahmung. eines fremden Cultus frei zu erhalten, ist aus den Response» ׳des R. Joe! Sirks ש״ח ב״ח סי׳ ק״כז zu entnehmen, wonach solche Melodien, welche kein konfessionelles Gepräge tragen, gestattet, und nur jene