Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 8 (1861-1862)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1862)
- Article
- Darf die Orgel in der Synagoge eingeführt werden?
- Date
- 1862-01-01
- Page
- 196 (sequence 5)
- Language
- German
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196 Darf die Orgel in der Synagoge eingeführt werden? wähnt flnb. Nun kann wohl Niemand in Abrede stellen, daß Orgelmusik eine kirchliche Einrichtung einer nichtjüdischen Consesston ist, daß Orgeltöne zu den spezifischen Kennzeichen eines nichtjüdischen Cultus gehören. Befindet sich Jemand in der tiefsten Dunkelheit an einem ihm ganz unbekannten Orte und hört er Orgeltöne, so wird er sicher wissen, daß er sich in der Nähe eines nichtjüdischer Rcligionsübung gewidmeten Gebäudes befindet. Während alle sonstige» Instrumente an den verschiedensten Orten und zu den verschiedcnsten Zwecken gebraucht werden, dient die Orgel einzig und allein kirchlichen Zwecken, ohne in irgend einer andern Weise verwendet zu werden. Die Orgel ist daher ein exklusiv kirchliches Instrument, weßhalb sie bet Berücksichtigung der Matmonides הל׳ ע״א 11, 1, Anmerkung des R. Abraham ben David das., Schr a. Jore Deah 178, 1 ntedergelcgten Vorschriften in der Synagoge keinen Eingang finden kann. Insbesondere aus ש״ך z. St. ס״ק ב ist der zwischen den religiösen und sozialen Einrichtungen anderer Völker obwaltende Unterschied zu entnehmen, und zu ersehen, daß, obgleich die Nachahmung rein sozialer Einrichtungen gestattet sein kann, doch die Nachahmung des dem religiösen Leben anderer Völker Angehörenden verboten' ist Ebenso erhellet aus נודע ביהודה מ״׳ת חלק א״ח סי׳ «"וז daß selbst solche Einrichtungen, die an sich vom Standpunkte unseres Religionsgesctzes gestattet sind, sobald sie irgendwie auf dem Bestreben der Nachahmung der bet anderen Consessionen bestehenden Sitten beruhen, in unseren Synagogen nicht eingeführt werden dürfen. R. Jccheskcl Landau wurde nämlich dem erwähnten Gutachten gemäß gefragt, ob cs gestattet sei, eine Synagoge zu bauen, deren äußere Form ein Achteck bildet. Obgleich nun der berühmte Verfasser entschieden ausspricht, daß dieß durchaus nicht verboten ist und auch einen positiven Beweis für die gesetzliche Zulnßigkett der erwähnten Form liefert: erklärt er dennoch, daß er die Wahl jener Gestalt nur dann für ׳gestattet hält, wenn dieselbe in dem Raumbedürfnisse ihren Grund hat. Für den Fall aber, daß jene Gestalt in Folge irgend einer Nachahmungssucht gewählt sein sollte אולי יראו בהיכלי שרים או בבתים אחרים כזה ורוצים י להדמות להס), erklärte jene große rabbinische Autorität die erwähnte Form, obgleich gegen dieselbe kein gesetzliches Bedenken erhoben werden kann,