Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 8 (1861-1862)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1862)
- Article
- Darf die Orgel in der Synagoge eingeführt werden?
- Date
- 1862-01-01
- Page
- 195 (sequence 4)
- Language
- German
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Von Rabbiner Dr, I. Gugenhelmer. 195 Haupt ist es nicht zu begreifen, wie man eS sich beifallen lassen konnte, zur Rechtfertigung irgend einer Instrumentalbegleitung durch einen Ntchjtsraeltten dieselbe als 'מצו zu bezeichnen. Wie kann — abgesehen von der bereits angeführten Stelle in Gittin f. 7 a. — dasjenige, was dem Juden verboten ist, als eine zum jüdischen Gottesdienste gehörende 'מצו betrachtet werden? Wäre die Orgel oder irgend eine Instrumentalbegleitung beim Gottesdienste 'מצו, so müßte ste natürlich als gottesdienstliche Funktion betrachtet werden; jedem Unbefangenen muß es aber als Absurdität erscheinen, daß bei einer Confessio« gottesdienstliche Funktionen durch die Bekenner einer andern Confesston verrichtet werden müssen, daß eine Confession zur gottgefälligen Abhaltung ihres Gottesdienstes auf die Bekenner einer andern Confession htngewiesen sein soll! Da also in keiner Art von Instrumentalbegleitung unseres Gottesdienstes auch nur der Schatten einer 'מצו erblickt werden kann, unterliegt es keinem Zweifel, daß an Sabbathen und Festtagen jede Instrumentalbegleitung beim Gvttesdienste auch durch einen Ntchtisraeliten verboten ist. Wenn daher, wie oben nachgewtesen, an Sabbathen und Festtagen wedep durch einen Nichttsraeiiten noch durch eine» Israeliten unser Gottesdienst durch Instrumentalmusik begleitet werden darf, so versteht es sich von selbst, daß die Orgel, deren Hauptzweck doch in der Benutzung an den oben bezeichneten Tagen besteht, schon rücksichtlich der Heiligkeit der Sabbath- und Festtage in der Synagoge nicht eingeführt werden darf. Wollte man übrigens den Gebrauch der Orgel auf solche Zeiten beschränken, für die kein Werkverbot vorhanden ist, so könnte die Einführung derselben dennoch nicht gestattet werden, da die Orgel.auch von einem andern Gesichtspunkte als durchaus unzulässig erklärt werden muß, und zwar in Folge deö 3. B. M« 18, 3 ausgesprochenen Verbotes: ״In ihren Sitten sollt ״ihr nicht wandeln." Durch diesen Ansspruch des göttlichen GesetzcS werden uns, wie aus Tr. Aboda Sara f. 11a תום' ד״ה ואי חוקה Synhedrin f. 52b חום' ר״ה אלא כיון רכתיב hervorgeht, nicht blos diejenigen Sitten untersagt, welche חוקה לע״א sind, sondern auch die Nachahmung solcher Gebräuche verboten, die zwar nicht חוקה לע״א, aber bei anderen Confesstonen als solchen eingesührt und nicht in der Bibel als bereits im jüdischen Kreise heimisch er-