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Jeschurun · 1862-01-01 · Heft 4 (Januar 1862) · p. 177

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
8 (1861-1862)
Issue
Heft 4 (Januar 1862)
Article
Was hat eine gesetzestreue Minorität neologischen Wünschen gegenüber zu thun?
Date
1862-01-01
Page
177 (sequence 5)
Language
German
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neologtsHen Wünschen gegenüber zu thun? 177 I für die Nothwendtgkeit einer Synagogen-Verfassungsänderung herbeige-racht hat. Wahrscheinlich hat er keine Erinnerungen so trauriger Art in den Freudenkelch seiner Jubelschrift mischen wollen. Allein er hätte das Zartgefühl seiner geliebten pfälzischen Glaubcnsgenossen bei Anlässen so ernster Art und zu Zwecken so folgenschwerer Bedeutung nicht'schonen sollen. Denn mehr als alle Argumente sind solche Vorgänge geeignet Jedem die Augen zu öffnen und Jeden, welcher Richtung er auch angehören möge, die durchaus unleugbare Nothwendtgkeit erkennen zu lassen, daß Verfassungszustände, unter welchen solche Vorgänge auch nur möglich sind, unmöglich dauern können. Wir wenigstens haben geglaubt zu diesem Zwecke an solche Vorgänge erinnern zu dürfen. Allein auch ohnedies. Mögen die Vorschläge des Verf. sich der Annahme empfehlen oder nicht — wir lassen dies für jetzt und für den Zweck dieser Zeilen auf sich beruhen — das steht fest, Versaffungszustände, die auf so völliger Außerachtlassung und Verkümmerung der natürlichsten und unveräußerlichsten Rechte der Gemeinde und ihrer Glieder beruhen, werden überall schwinden. Das Zeitbewußtsein duldet sie gottlob nirgends mehr in unangetasteter Ruhe. Alle jene großen Prinzipien der Humanität und des Rechts, die Jahrtausende herab das alleinige Erbgut des jüdischen ״Priester- Reichs" gewesen, und unter ihnen die Autonomie der Gemeinden und die Gleichberechtigung und Gleichverpflichtung aller Glieder der Gemeinde für die allgemeine Sache der Gemeinde, sie brechen sich immer mehr und mehr Bahn in dem Gesammtbewußtsein der Zeit, und nnabweislich führt die Zeit dahin, sie zum Gemeingut der Menschheit zu machen. Darum bleibt auch die Zeit nicht aus, wo allen kommunalen Institutionen und auch den jüdischen Gemeinden ihr altes, unverlierbares, unveräußerliches und durch Nichts und durch Keinen zu ersetzendes Recht der Autonomie, aber auch der Selbstverpflichtuug der Gemeinde in allen ihren Gliedern gegeben und wiedergegeben sein wird, wie die jüdischen Gemeinden sie wenigstens während aller der Jahrhunderte des Drucks und der Verfolgung als beglückendes und alle Wunden heilendes Kleinod besessen, und es wird der Staat nicht mehr Stellvertreter, sondern nur Pfleger und

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