Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 8 (1861-1862)
- Issue
- Heft 4 (Januar 1862)
- Article
- Was hat eine gesetzestreue Minorität neologischen Wünschen gegenüber zu thun?
- Date
- 1862-01-01
- Page
- 175 (sequence 3)
- Language
- German
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mologtschm Wünschen gegenüber zu thun? 175 äisant Intelligenten und Fortgeschrittenen in den Gemeinden haben fast überall den Staat das bestehende Judenthum, dessen Träger und Anhänger, somit die Masse der Judenheit, diese eigentliche wirkliche und wahrhaftige jüdische Gemeine, in einer solchen Unmündigkcit erblicken lassen, daß die Regierungen fast überall bona Me eine rettende That zn thun glaubten, wenn sie die wirklichen, wahrhafti-- gen, zur selbstständigen Regelung ihrer eigenen, inneren religiösen Angelegenheiten allein berechtigten Gemeinden mehr und minder für mundtodt erklärten, sie und ihre Angelegenheiten den Händen wemger Auserlesenen überantworteten und sich ein tiefeinschneidendes Einschreiten in die inner» Angelegenheiten eines Religionsbekenntnisses zuerkannten, zu dessen selbsterkennender Benrtheilnng ihnen säst alle und jede Fähigkeit abging. In der Pfalz hatte diese allgemeine Zeitrichtung in staatlicher Behandlung jüdischer Angelegenheiten noch durch das alles nach Eincr Schablone gestaltende napoleonische Centralisationsshstem einen bedeutende Vorschub erhalten. Und wenn gleich das französische Reglement von 1808 durch spätere k. Verordnungen bedeutende Modifikationen erhalten, so sind doch noch die eigentlichen wirklichen jüdischen Gemeinden in ihren eigenen inner» Angelegenheiten nach eineu, großen Theile ihrer natürlichsten, unveräußerlichsten Rechte beraubt. ■׳׳,. So wird selbst noch nach der k. Verordnung vom Januar 1854 ber. Shnagogen-Ausschuß (Gemeinde-Ausschuß) ohne alle Mitwirkung der Gemeinde durch zehn von dem k. Landkommissariate ernannte Gemeindeglieder gewählt. Dieser nicht von der Geme.inde gewählte Ausschuß ist permanent und ergänzt sich selbst bei etwaigem Abgänge eines Mitgliedes. Die Existenz dieser Gemeinde-Ausschüsse, ja der Gemeinde selbst hängt lediglich von dem diskretionären Ermessen 5er k. Landkommissariatc ab, denn nach S. 36 soll die Auflösung der Gemeinden und des Gemeinde-Ausschusses fast allein die Diskretion der k. Landkommissariatc überlassen sein. Ist es zu bewundern, daß bei einer solchen, die Gemeinde fast wie verschollene, jedenfalls wie unzurechnungsfähige Personen behandelnden Einrichtung, die Gemeinde selbst in ihren theuersten Augelegenheiten Mißhandlungen ansgcsctzt und die Behörden bona, Ms zu den ärgsten Willkürlichkeiten fanatischer Partetzwecken mißbraucht