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Jeschurun · 1861-12-01 · Heft 3 (Dezember 1861) · p. 131

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
8 (1861-1862)
Issue
Heft 3 (Dezember 1861)
Article
Die Juden im Ghetto zu Rom und die heilige Inquisition
Date
1861-12-01
Page
131 (sequence 6)
Language
German
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und die heilige Inquisition. 131 bedeckt. Dann kam ich auf den Gemüsemarkt, auf den kleinen Platz, welchen die Trümmerreste des,Theaters des Marcellus überragen. Hier war das Centrum des Verkehrs im Ghetto. Gemüse, Hühner und Stücke Rindfleisch wurden zum Verkauf ausgebvten. Der ganze Plast war ein grostes Convolut von Schmutz, zerlumpten Weibern und unappetitlichen Vorräthen — doch ich will hiermit meine Schilderei des Ghetto's in Rom beendigen, ich weist, wie bald der Anblick dieser widerlichen Zustande mich immer aus den engen und winkeligen Strasten Hinaustrieb, und ich kann dem Leser nicht mehr znmuthen, wie meinen eigenen Augen. In diese ungesunden und schmutzigen Winkel find die in Rom lebenden Juden gebannt. Das Edict der heiligen Inquisition, welches dieselbe im Jahre 1843 gegen die Juden in den päpstlichen Staaten erliest, und welches noch heute in seinem ganzen Umfange mit Ausnahme eines einzigen Paragraphen, nämlich, daß kein Jude die Nacht außerhalb des Ghetto's zubringen darf, gültig ist, hält sie dort fest, indem es ihnen die Möglichkeit entzieht, anderswo zu wohneu. Das Edict lautet folgendermaßen — ich habe es wörtlich aus dem Italienischen übersetzt: ״ ׳Kein Jude darf Christen in seiner Behausung wohnen haben, Christen ernähren oder Christen in seinen Dienst nehmen, bei Strafe, nach den päpstlichen Gesetzen bestraft zu werden. Kein Israelit darf in irgend einer in den römischen Staaten belegenen Stadt wohnen, ohne eine ausdrückliche Genehmtgung und Erlaubnist der päpstlichen Regierung. Kein Jude darf freundschaftliche Verbindungen mit Christen unterhalten. . Kein Jude darf mit Büchern und mit dem Dienst der Kirch geweihten Gegenständen Handel treiben, und zwar hei einer Strafe von hundert Thalern'und sieben Jahr Gefängntst. Bei einem Begräbniß eines Juden darf keine Feierlichkeit oder Ceremonie irgend einer Art stattflnden. Diejenigen, welche diese Gesetze übertreten, sind der Cerichtsbarkeit der heiligen Inquisition vcrfasten. K

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