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Jeschurun · 1861-10-01 · Heft 1 (Oktober 1861) · p. 45

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
8 (1861-1862)
Issue
Heft 1 (Oktober 1861)
Article
Zwei Aktenstücke aus dem jüngsten jüdischen Gemeindeleben
Date
1861-10-01
Page
45 (sequence 12)
Language
German
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jüngsten jüdischen Gemcindeleben. 46 und unzeitgemäß verwerfen wollen, und auch unter denen, welche Approbations-Zeugnisse zum Rabbineramte zu ertheilen pflegen, gicbt es Manche, welche den Boden des überlieferte» Judenthums bereits thatsächlich verlassen haben, und durch ihr Wissen ebensowenig als durch ihr Leben irgend eine Garantie bieten, daß die von ihnen Approbirten hinsichtlich ihrer Gesetzeskeuntniß und Gesetzestreue den Anforderungen entsprechen, die uothwendig au den Rabbiner gestellt werde» müssen. Wir sehen uns daher veranlaßt zu erklären, das wir gerade im Hinblicke auf die hiesigen Lokalverhältnisse die baldige Anstellung eines Rabbiners oder Rabbinats-Stell- Vertreters als sehr uothwendig betrachten, daß wir aber unter deu obwalienden Umständen nur mit der Anstellung eines solchen Mannes einverstanden sein könnten, der entweder von dem Oberrabbiner zu Preßburg oder von dem Oberrabbiner zu Gisenstadt*) das Besahigungszeuguiß zum Nabbinate erhalten hat. Hieran haben wir noch den Wunsch zu knüpfen, daß dem Rabbiner die Leitung und Ueberwachung sämmtlichcr mit der Erfüllung des Religionsgcsetzes in Vcrbindung stehenden Gemeindeanstalten übertragen werde, und ihm das Recht zugestanden sei, in der Synagoge die seiner Einsicht nach erforderlichen Bekanntmachungen ergehen zu lassen. Hinsichtlich der Vorstands-Ausschltß- und Repräsentanten-Wahl haben wir folgendes zu bemerken: Da dieselbe auf Grund solcher Statuten eingeleitct wurde, die religionsgcsetzwidrige Punkte enthalten, und viele minorenne, unselbstständige Wähler sich unrechtmäßig bet derselben bethetligten, wir aber in Folge dieser Verletzung des Reltgionsgesetzes und Außerachtlassung eines ordnungsmäßigen auf dem alten jüdischen Gemetnderechte bastrenden Wahlmodus von unscrem rechtmäßigen Stimmrecht keinen Gebrauch machen konnten, so ist diese Wahl als null und nichtig zu erklären, und ist daher unser sehnlichster Wunsch, daß ehestens eine neue Wahl eingeleitet werde, an der sich nur selbstständige bei der Stadt aufgenommene und bei der Gemeinde incorportrte und zur Stadt und zur Gemeinde Beitragende betheiligen sollen. *) Stehe die obige Anmerkung.

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