Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 8 (1861-1862)
- Issue
- Heft 1 (Oktober 1861)
- Article
- Zwei Aktenstücke aus dem jüngsten jüdischen Gemeindeleben
- Date
- 1861-10-01
- Page
- 46 (sequence 13)
- Language
- German
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46 Zwei Aktenstücke aus dem Auch in Angelegenheiten der Chewra-Kadtscha müsse» wir unscr Wort erheben. Die Chewra-Kadischa ist laut ihren Statuten dem Vorstande untergeordnet. Dteß, liebe Brüder, ist sowohl für die Anstrcbuug der heiligen Zwecke des Vereines, als auch für jedes einzelne Mitglied desselben von schädlichem Einflüsse. Die Statuten selbst — wie oben bemerkt, voll des unberechtigten Gewissenszwangeö — sind nur von Einzeltten ausgearbcttet, aber nicht dem ganzen Vereine zur Genehmigung unterbreitet worden. Die Aufgabe der Chewra-Kadischa ist wohl eine der drei Grundsättlen des Judenthuurs, dereir sorgfältige und gewissenhafte Lösung einer jeden jüdischen Gemeinde anhein! gestellt wird, der Verein selbst aber bildet immerhin eine besondere Körperschaft, deren Wirken mit den übrtgen Gemeindcgeschäften nichts gemein hat. Es ist daher unumgänglich nothwendig, ehestens neue Vereins-Statuten auszuarbeiten, denen das Grundgesetz vorangehe, daß die Chewra-Kadtscha vom Gemeindevorstande ganz unabhängig und in allen ihren dem oben von uns erwähnten unabänderlichen Grundgesetze der Gemeindestatuten gemäßen Beschlüssen und Maßnahmen autonom sei, und daß jeder wie immer Namen habende Gewissenszwang beseitigt werde. Die Vorschläge, von deren Erfüllung wir den Entschluß unserer Wiedervereinigung abhängig machen, haben wir daher in folgende fünf Puukte zusammenzufaffen: 1. Aufstellung eines als Fundament der Gemeindestatuten die- »enden unabänderlichen Artikels, daß Gemeindebeschlüsse nur insofern Geltung haben, als sie mit dem jüdischen Religtonsgcsetze, wie es in Schulchan-Aruch überliefert ist, in Einklang stehen, wodurch die oben bezeichneten gegen das Reltgionstzesetz verstoßenden Bestimmungen der Statuten von selbst aufgehoben werden. 2. Festsetzung einer Statutarbestimmung, die einen genügenden allgemeinen und jüdischen Unterricht und die Anstellung jüdisch-religiöser Lehrer verbürgt. 3. Anstellung eines von den Oberrabbinern zu Preßburg oder Eisenstadt approbirten Rabbiners oder Rabbinats-Stellvertreters. 4. Eine ehestens etnzuleitende Vorstands-Ausschuß- und Repräsentanten-Wahl unter den oben erwähnten Modalitäten.