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Jeschurun · 1861-10-01 · Heft 1 (Oktober 1861) · p. 42

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
8 (1861-1862)
Issue
Heft 1 (Oktober 1861)
Article
Zwei Aktenstücke aus dem jüngsten jüdischen Gemeindeleben
Date
1861-10-01
Page
42 (sequence 9)
Language
German
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42 Zwei Aktenstücke aus dem aber in einer Zeit Statuten macht, in der, wie in der gegenwärtigen, die religiösen Anschaunngen so wett auseinandergehcn, in der der Eine verwirft, was dem Andern heilig ist; in der die Urkunden, die als das konstttuirende, einzig und allein normgebende Gesetz in Israel betrachtet werden müssen, von Vielen als veraltet und . unanwendbar bezeichnet werden; in der selbst von jenen, die zu Lehrern und Interpreten des göttlichen Gesetzes berufen sind, das was uns und unseren Vätern seit Jahrtausenden als göttliche Uebcrlieferung galt, als ein der Fortbildung und Umwandlung bedürfendes Menschenwerk dargestellt wird, wenn man in einer solchen Zeit Statuten macht: so ist man zu der Anforderung berechtigt, daß solchen Statuten ein bestimmtes Princip zu Grnnde gelegt, daß an der Spitze der Statuten der Grundsatz ausgesprochen sei, daß das jüdische Religtonsgesetz, wie es'in Thora, Talmud und Schulchan- Aruch überliefert ist, das konstituirende Grundgesetz ist, daß daher kein Gemeindebeschluß, der diesem Grundgesetz widerspricht, irgend eine Geltung haben kann, daß nicht der Vorstand, nicht die Gemeinde, nicht der Rabbiner, und auch nicht die Gemeinde in Verbindung mit dem Rabbiner berechtigt ist, irgend eine Anordnnng für die Gemeinde zu treffen, welche den in ganz Israel angenommen religionsgesetzlichen Codizes zuwtderläust. Stellet, liebe Brüder! diesen Grundsatz an die Spitze Euerer Statuten, machet ihn zum unabänderlichen Fundamentalartikel: so ist die Scheidewand gefallen, die durch Enere jetzigen Statuten ums von Euch trennt, so sind alle Besorgnisse beseitigt, die um unserer und unserer Kinder Zukunft willen unter den gegenwärtigen Verhältnissen uns erfüllen müssen. Ihr könnet dieses Verlangen durchaus nicht als ein zu großes oder auf unbegründeter Aengstlichkeit beruhendes bezeichnen, denn bei den jüngsten Abstimmungen zeigte sich, daß Ihr die Majorität der als stimmberechtigt betrachteten hiesigen Israeliten bildet; aus Eueren Statuten geht ferner hervor, daß Bestimmungen, welche gegen ausdrückliche talmudische Satzungen verstoßen, von Euch angenommen wurden; wo können wir nun die Bürgschaft finden, daß nicht, selbst wenn Ihr Euch zur Streichung der von uns oben bezeichneten Bestimmungen der Statuten entschließet, bald wieder Beschlüsse gefaßt werde», welche gegen das Religtonsgesetz verstoßen? Ferner heißt es § 35 Euerer Statuten, daß alle sechs Jahre eine

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