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Jeschurun · 1861-10-01 · Heft 1 (Oktober 1861) · p. 41

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
8 (1861-1862)
Issue
Heft 1 (Oktober 1861)
Article
Zwei Aktenstücke aus dem jüngsten jüdischen Gemeindeleben
Date
1861-10-01
Page
41 (sequence 8)
Language
German
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jüngsten jüdischen Gmetndeleben. Maßnahmen aber können nur dann Geltung erlangen, wenn sie von Gesetzeskundigen gutgehetßen sind, deren Leben und Wirken die Bürg-. schuft bietet, daß sie wirklich aus dem Boden des Gesetzes stehen, in dessen Namen sie sprechen und zu dessen Ausrechthaltung sie derufen sind. Wenn es daher Euch, liebe Brüder! wirklich Ernst ist, uns zu dem Entschlüsse, mit Euch uns zu vereinige», zu bringen, so streichet entweder die oben bezeichneten von uns als ungesetzlich betrachteten Bestimmungen Euerer Statuten, oder leget sie solchen Rabbinern vor, denen wir solches Vertrauen schenken, und die auch das Vertrauen aller gesetzestreuen Inden unseres Vaterlandes genießen; unterbreitet Euere Statuten den Oberrabbinern von Preßburg und Etsenstadt,*) und wenn Euere Statuten von diesen europäischen Ruf genießenden und au der Spitze,der bedeutendsten Nabbinerschulen stehenden Männern, deren Competenz in jüdisch-religiösen Fragen noch von keinem Unbefangenen in Abrede gestellt wurde, gutgeheißen werden: so fühlen wir uns in unserem Gewissen beruhigt, und der erste Schritt zu unserer Wiedervereinigung wäre gethan. Soll aber unsere Vereinigung von wirklicher Dauer sein; soll in unserer Vereinigung nicht der Same wiederholter Entzweiung liegen, so müßten in den Gemeindestatnten auch noch einige Bestimmungen getroffen werden, welche uns das Einzige, was wir wollen, nämlich die ungeschmälerte Aufrcchthaltung unseres Religionsgesetzes auch für die Zukunft garanttren. Allerdings sind für die Entfaltung des jüdische» Gemeindelebcus nicht gerade spccteüe Statuten nothwcndig; allerdings kann die einzig und allein in derPstege der drei Grundsäulen des Judenthums bestehende Aufgabe jüdischer Gemeinden auch ohne lokale Statuten gelöst werden; wenn man *) Wir halten uns verpflichtet, uns gegen die Imputation zu verwahren, als ob wir zu sammtlichen Rabbinen Ungarns, außer den zwei obcrwähnten, kein volles Vertrauen hätten; wir erklären daher, daß uns noch viele Herren Rabbinen in Ungarn bekannt sind, denen wir die aufrichtigste, innigste Verehrung zollen, und deren Hataroth wir ebenfalls mit unbedingtem Vertrauen anzucrkennen bereit wärenda wir aber unsere Anforderungen so genau als möglich präzisiren wollten, hielten wir es für nothwendig, einige Namen zu nennen, und entschloffrn wir uns von den unser Vertrauen genießenden Herren Rabbinen die zwei erwähnten Herren Oberrabbtnen namentlich zu bezeichnen.

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