Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 8 (1861-1862)
- Issue
- Heft 1 (Oktober 1861)
- Article
- Zwei Aktenstücke aus dem jüngsten jüdischen Gemeindeleben
- Date
- 1861-10-01
- Page
- 40 (sequence 7)
- Language
- German
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40 Zwei Aktenstücke aus dem metnde- und Chewra-Kadischa-Statuten dem Einzelnen auferlcgt wirb; denn bei Statuier!, die für eine jüdische Gemeinde gemacht werden, kommt es nicht auf die Zahl der Beziehungen an, in denen diese!- Len gegen das Neligionsgesetz verstoßen, sondern jedes, auch das scheinbar noch so unbedeutende Abgchen vom Gesetze muß als beklagenswcrther Abfall betrachtet werden, der von unabsehbarer Tragweite ist, und, wie es die Erfahrung lehrt, die traurigsten Folgen nach sich zieht. Glaubet nicht, daß wir, als sogenannte Laien, nicht berechtigt seien, uns über die Illegalität Eurer Statuten auszusprechen; als Gott sich am Sinai unseren Vätern offenbarte, da wurde die Thora Allen, ohne irgend einen Standcsunterschted übergeben; jeder einzelne Jude ist daher Gott für die Wahrung und Geltendmachnng des jüdischen Gesetzes verantwortlich, und darum halten wir es für unsere heiligste Pflicht, das jüdische Neligionsgesetz, wie es in Thora, Talmud und Schulchan-Aruch überliefert ist, uns und unfern Kindern unverkürzt und ungeschmälert zu erhalten; wir wisscn daß alle Beschlüsse einer jüdischen Gemeinde nur dann Geltung haben, wenn sie den Bestimmungen unseres Religionsgesetzcs gemäß sind, daß aber nichts gemeinschaftliche Geltung erlangen kann, was dem Schulchan-Aruch, der unser konstituirendes Grundgesetz sein muß, widerspricht. Wie könnten wir ferner von unseren Kindern, für deren jüdische Erziehung wir einst vor Gottes Richterstuhl Rechenschaft abzulegen haben, ein religionsgesetzliches Leben verlangen, wenn wir in unserem öffentlichen Gemeindeleben eine Nichtachtung und offenbare Geringschätzung des jüdischen Religionsgesetzes bekunden würden? Müßten wir nicht vor unseren eigenen Kindern erröthen, wenn sie uns, wie es der Fall sein müßte, mit jenen Statuten in der Hand, Nachweisen könnten, daß wir das, was dem für alle jüdischen Gemeinden bindenden jüdischen Religtonsgesetze geradezu widerspricht, zum Gemetndestatut erhoben? Uebcrdies geben wir Euch zu bedenken, daß Eure Statuten von keinem Rabbiner, der unser Vertrauen genießt, gut geheißen sind, und so wenig wir von Euch verlangen, daß Ihr unser Urtheil als ein kompetentes betrachtet, ebensowenig könnt ihr von uns verlangen, daß wir uns von Euch Vorschriften machen lassen, die das religiöse Leben berühren. Nur über solche Fragen, bei denen das Neligionsgesetz gänzlich unberührt bleibt, kann die Gemeinde nach Stimmenmehrheit entscheiden, rituell