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Jeschurun · 1861-10-01 · Heft 1 (Oktober 1861) · p. 39

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
8 (1861-1862)
Issue
Heft 1 (Oktober 1861)
Article
Zwei Aktenstücke aus dem jüngsten jüdischen Gemeindeleben
Date
1861-10-01
Page
39 (sequence 6)
Language
German
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jüngsten jüdischen Gemeindeleben 39 uns herbeigeführt wurde und weil es Euch so leicht möglich ist, dieselbe zu beseitigen, darum begrüßten wir Eure Zuschrift als ein erfreuliches Zeichen des Strebcus nach Verständigung und Aunäherung, dem wir durch offene Angabe der unserer Separation zu Grunde liegenden Ursachen mit brüderlichem Herzen . entgcgenkommen. Der Grund, der unsere Trennung veranlnßte, bestand darin, weil die von euch angenommenen Gemcindestatuten Bestimmungen enthalten, welche dem uns heiligen und als höchste Autorität geltenden jüdischen Religionsgesctze widersprechen. Wir können uns nicht entschließen, eine Synagoge zu besuchen, in der im Namen der Gemeinde unseren religiösen Vorschriften zuwidergehandelt wird; unser Gewissen sträubt sich dagegen, einer religiösen Gemeinschaft anzugehören, welche das, was eine princtpielle Leugnung der Verbindlichkeit unseres Religionsgesctzes enthalt, zum Gemeindestatut erhebt. Nach unserer Ueberzeugung ist kein Rabbiner und kein Gemeinde- Vorstand und keine Gemeinde — und wenn sie auch einstimmig wäre berechtigt, irgend eine religionsgesetzliche Vorschrift aufznheben oder an der überkommenen Gebetordnnng irgend eine Aenderung zu treffen; da aber in § 17 Euerer Statuten hinsichtlich Kaddisch und Borchu, § 20 hinsichtlich der Haftora Bestimmungen getroffen sind, welche deutlichen und im Talmud und in den rabbinischen Codizes ausgesprochenen Vorschriften geradezu widersprechen; da in § 24 die Abschaffung eines auf der heiligen Schrift beruhenden und von jeher V ganz Israel verbreiteten Gebetes festgesetzt ist, und hierdurch das Zudenthum ohne irgend einen Grund der Inhumanität geziehen wird; da in § 25 hinsichtlich des Trauertages 9. Ab ebenfalls Verordnungen getroffen sind, die der deutlichen, in den rabbinischen CodizeS vorgeschriebenen Norm zuwidersind, wir uns aber durchaus nicht entschließen können, daß wir das allgemeine Bcthaus, einzig und allein, weil wir den Trauertag gesetzlich gehalten wissen wollen, verlassen und unsere Andacht in einem Privatlokale verrichten sollen; da in § 27 das, was gegen eine ausdrückliche religiöse Vorschrift verstößt, als wünschenswerth bezeichnet wird : liegt zwischen den von Euch angenomuiencn Statuten und unseren religiösen Grundsätzen eine so wette Kluft, daß wir auf iArund dieser Statuten nie uns mit Euch vereinigen können. Wir schweigen von dem unberechtigten Gewissenszwange, der noch in einigen anderen Paragraphen der Ge-

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