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Jeschurun · 1861-06-01 · Heft 9 (Juni 1861) · p. 503

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1860-1861)
Issue
Heft 9 (Juni 1861)
Article
Aus Hannover
Date
1861-06-01
Page
503 (sequence 12)
Language
German
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Die allgemeine Synagvgenordnung für das Königreich Hannover. 503 Borcht Ravschi und Pirke Aboth vor Mincha verwiesen und eben so auch Schir Hajichud und Anim Semtroth an die Schwcüe des Morgengottesdienstes gesetzt werden; § 44, nach dem nur die vorgeschriebene Zahl von Personen zur Thora gerufen werden darf, § 45, in dem dekretirt wird, daß für alle Personen, die zur Thora ausgcrnfen seien, nur ein Mtscheberach eintrctcn dürfe; § 38, wo nur dem Rabbiner, Vorbeter und Lehrer die Haphthoroth zucrkannt werden u. s. w. Jndeß können wir uns nicht enthalten, hier einen wirklich vorgekommenen Fall zu erzählen, der beweisen mag, wie sehr unsere Synagogenordnung den Gemeinden- Frieden zu fördern geeignet ist. In einer kleinen Gemeinde des Rabbinatsbezirks Hannover, wo bisher der Mischeberach, wie überall für jeden Einzelnen gemacht war, hatte der Vorsteher, sich streng auf die Synagogenordnung stützend, das sogenannte Schnöder» verboten. Einige aus der Gemeinde bestanden auf Beibehaltung der alten Gewohnheit; der Vorsteher weigert sich; es wird an den Herrn Or. Meyer appellirt, der auf diktatorische Weise die Einführung der neuen Ordnung dekretirt. Damit ist aber der Gemeindefrtedcn vernichtet; die עליה ist Vielen verleitet und nichts gewonnen als eine unbedeutende Kürzung des Gottesdienstes aus Kosten der Gewissensfreiheit. Doch auch vom allgemeinen Standpunkte aus glauben wir schon genugsam dargethan zu haben, wie wenig diese Synagogenordnung einen wahrhaft jüdischen Charakter an sich trägt, wie sie Ideen ins Zudenthum hineinbringt, die ihm ganz und gar fremd sind und wie sie in ihrer Anwendung bald unsere Synagoge ihres jüdischen Geistes berauben und den finsteren Geist des Kastengeistes, der Hierarchie in sie hineintragen muß; wir glauben deßhalb unS eines nähereu Eingehens auf die übrigen §§ für überhoben halten zu dürfen, und werden nur noch einmal die Gefahren resumircn, die diese Synagogenordnung dem Judenthum unseres Landes zu bringen droht. Durch sie ist zunächst dem Staate die Verwaltung unserer heiligsten Angelegenheiten anheimgestcllt und in die Hand gegeben; dnrch sic ist ferner die Autonomie der Gemeinden bis in die tiefsten Grundlagen erschüttert, ja fast vollkommen vernichtet; durch sie ist der gesetzliche Boden des Schulchan Aruch untergraben, auf dem bisher auch in unserem Lande die Verfassung und Verwaltung der israelitischen Gemeinden ruhte;

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