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Jeschurun · 1861-06-01 · Heft 9 (Juni 1861) · p. 501

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1860-1861)
Issue
Heft 9 (Juni 1861)
Article
Aus Hannover
Date
1861-06-01
Page
501 (sequence 10)
Language
German
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IRI
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Die allgemeine Synagogenordnung für das Königreich Hannover. 501 tragendes" (hier ist endlich der richtige Ansdruck gewählt) Mitglied am Jahrzeit vorbeten (§ 10); natürlich ist daher auch jedes nicht beitragende Mitglied vom po-Stehen, sowie von der הקפה an שמחה חורה ausgeschlossen (§ 14b. und 20), aber auch nicht einmal zum Dankgebete nach bestandener Gefahr sind sie berechtigt, obschon der Schulchan Aruch (Orach Chajim Kap. 219) dies Dankgebet als obligatorisch für stimmberechtigte nicht mehr, als für nicht stimmberechtigte Mitglieder der Israels-Gemeinde htnstellt. (Die Besttmmungen aus der Vollzugsordnung haben wir m׳tgethetlt, weil sic einerseits Ausführungen des § 41 der allg. Synagogenordnung, andererseits unter dem Auge des Herrn vr. Meyer verfasst und daher für ihn, einen Mttauctor der allg. Synagogenordnung, charakteristisch stnd.) In wie weit diese Bestimmungen dem Geiste des Judenthums entsprechen und geeignet sind, den Geist der Eintracht, der Liebe, des Friedens unter den Gemeindemitgliedern zu wecken und zu nähren, darüber überlassen wir der unbestechlichen Stimme der Oeffentlichkeit das Urtheil. Ueber die Einführung der Confirmation, die übrigens nicht obligatorisch ist, haben wir uns bereits in unseren früheren Artikeln ausgesprochen und haben hier daher nur an die Herren Rabbiner die Frage zu richten, ob feierliche Schulentlassung und Consirmation identische Begriffe stnd, wie sie sie in Paranthese neben etnander gestellt. Uns wenigstens scheint zwischen dem Begriffe einer Schulentlassung, die nur besagen will, daß der Schüler den Grad von Kenntnissen erreicht hat, den die Schule zu geben vermag, und einer Confirmation, die anzcigt, daß der junge Mensch jetzt befähigt ist, in die Religion etnzntreten, ein himmelweiter Unterschied zu sein. Bet christlichen Volksschulen (und nur bei diesen) treffen zufällig beide Momente der Schulentlassung und der Confirmation meistens zusammen, — bei Gelehrten- und Realschulen ist dies durchaus nicht der Fall —, aber wie oft soll man wiederholen, auch ohne Confirmatton wird der Jüngling im 13. Jahre vollberechtigtes, aber auch alle Pflichten tragendes Mitglied der jüdischen Gemeinde, und andererseits entbindet die von ״priesterltcher" Hand vollzogene Confirmation nicht im Mindesten von der für Kind und Greis, für Jungling und Mann gleich obligatorische Pflicht des Thora-Lernens, zu dem, als einem göttlichen Gesetze, ja die Bar-Mizwah-Feier, eben

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