Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 7 (1860-1861)
- Issue
- Heft 9 (Juni 1861)
- Article
- Aus Hannover
- Date
- 1861-06-01
- Page
- 498 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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488 Aus Hannover. vielleicht seine Abschaffung durch überwiegende gesetzliche Gründe verhindert wird; aber unmöglich kann man diese Untersuchung, wobei dem Rabbiner selbst ganz bestimmte Normen vorgeschrieben sind, an denen er sich zu halten hat, mit dem Worte ״Genehmigung" bezeichnen. Jndeß, selbst zugegeben, daß in der ersten Hälfte des Paragraphen solche Lokal-Gebräuche verstanden seien, so wird damit die Hülle noch nicht entfernt, die ebenso undurchdringlich, wie das verschleierte Bild zu Sais, so auch die zweite Hälfte des betreffenden Artikels bedeckt. Welches sind fragen wir, die wesentlichen Abänderiingcn, zu denen der Landrabbiner die Genehmigung der Gemeindc bedarf? Weder Landrabbiner, noch Gemeinde sind befugt, den geringsten Paragraphen des Schulchan Aruch zu verändern oder einen in Israel üblichen Brauch abzu sch affen; und so ist die Auslassung eines Piut eine so wesentliche Abänderung des Gottesdienstes, daß keinem der beiden in der Synagogenordnung genannten Faktoren ein Recht darauf zusteht. Stehn die Herrn Landrabbiner wirklich so fest auf dem Boden des historisch positiven Judcnthums, wie sie behaupten, so ist uns dieser Paragraph vollkommen unbegreiflich, wenn nicht vielleicht die Herren späteren, mehr fortgeschrittenen Nachfolgern haben vorarbeiten wollen. Einmal die Berechtigung von Reformen zugegeben, ist von Abschaffung eines Pint bis zurStreichnng von 'ותחזינה עינינו וכו nur ein Schritt und etwaige reformistische Nachfolger der Herren Landrabbiner werden, auf diese Synagogenordnung gestützt, ein weites Feld für ihre Wirksamkeit Haben. Wenn sich reformistische Gelüste im Rabbiner und in der Mehrzahl der Gemeindemitglieder begegnen, so ist ihnen die orthodoxe Minorität durch diesen Paragraphen schonungslos hingeopfert, und das haben die Rabbiner bewirkt, die sich ״Repräsentanten des positiv-historischen Judenthums" nennen! Doch halt', vielleicht haben wir den würdigen Männern Unrecht gethan, indem wir ihnen nur zUtrauteii, für ihre Nachkommen zu wirken; Herr vr. Meyer und Herr Dr, Landsberg haben bereits glänzende Beweise abgelegt, wie gut sie selbst diesen Paragraphen zu benutzen verstehen. Die Vollzugs-Ordnung zur allgemeineu Synagogenordnung für die Synagogengemeinde Hannover bringt nämlich neben manchen anderen merkwürdigen Bestimmungen auch folgenden Paragraph: