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Jeschurun · 1861-06-01 · Heft 9 (Juni 1861) · p. 497

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1860-1861)
Issue
Heft 9 (Juni 1861)
Article
Aus Hannover
Date
1861-06-01
Page
497 (sequence 6)
Language
German
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Die allgemeine Synagogeriordnung für das Königreich Hannover. 497 bote steht. Dagegen hat uns eine nähere Betrachtung der Synagogenordnung gelehrt, wie mächtig in ihr die hierarchischen Tendenzen, wie sie in anderen Religionen in unserem Lande von Tag zu Tag mehr austauchen, Ausdruck gefunden. In § 2 lesen wir, daß der Landrabbtner den Gemeindemitgliedern befehlen kann, die Synagoge zu besuchen; § 3 daß ohne seine Einwilligung an Orten, wo keine Synagoge besteht, kein regelmäßiger Gottesdienst stattfinden darf; in Z 4, daß die Einrichtung und Einweihung einer neuen Synagoge seiner Genehmigung bedarf u. s. w. Ihm steht nach 8 35. das Recht zu, den von der Gemeinde über die Bertheilung der Ehrenrechte in der Synagoge und die Ordnung des Aufrufens zur Thora gefaßten Beschluß zu genehmigen; er hat nach § 49 die Anordnungen über die Feier des königlichen Geburtstages zu treffen, ihm oder dem besonders von ihm beauftragten Lehrer kömmt nach § 56 die Confirmation zu, er kann nach § 72 Dispensationen von dieser Synagogenordnung crtheilen; kurz der Rabbiner nimmt in dieser ganzen Synagozenordnung eine Stellung ein, die wett mehr Aehnlichkeit mit der eines christlichen Superintendenten, als der eines Rabbiners hat, wie das Judenthum ihn kennt. Einen Paragraphen indeß haben wir absichtlich übergangen, weil er uns wohl einer nä- Heren Besprechung Werth schien, nämlich den § 5, den wir hier wörtlich wiedergeben: Abänderungen der bestehenden Form des Gottesdienstes, (Liturgie und Ritus) bedürfen die Genehmigung des Landrabbiners, wesentliche Abänderungen durch den Letzteren die Zustimmung der Gemetnden. Fragen wir zunächst in Betreff des seinen, von den Herrn Rabbinen gemachten Unterschiedes zwischen wesentlichen und unwe-. sentltchen Abänderungen: Was ist eine unwesentliche Abänderung? Kennt das Judenihum überhaupt den Unterschied zwischen wesentlichen und unwesentlichen Gesetzen, zwischen wesentlichen und unwesentlichen Lehren und kann insbesondere wo das gesetzliche Gebiet berührt wird, von Gesetzen die Rede sein, die leichter zu abrogiren sind als andere? Allerdings, gilt es einen abrogirbaren Local-Minhag abzuschaffen, so steht der Gemeinde das Recht zu und der Rabbiner hat nur auf Grund der bestehenden Verhältnisse zu untersuchen, ob dieser Gebrauch ein abrogirbarer Lokalgebrauch ist und ob nicht

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