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Jeschurun · 1861-06-01 · Heft 9 (Juni 1861) · p. 496

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1860-1861)
Issue
Heft 9 (Juni 1861)
Article
Aus Hannover
Date
1861-06-01
Page
496 (sequence 5)
Language
German
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496 Aus Haimoser. gogenordnung, neben der für den Israeliten allein verbindlichen des j .שולחן עחף? Welche große Zahl von Eingriffen in die Gewissensfreihett enthält nicht schon die vorliegende Synagogenordnung? Kurz, die Rah-inen haben der Regierung ein Recht in die Haud gegej ben, das, wenn sie es anwendet, von den wettgreifendsten Folge»» sein kann , die Gemeinden erkennen durch stillschweigende Annahme der Synagogenordnung dem Staate und den Rabbinen eine Macht zu, durch die ihre Selbstständigkeit, ihre Autonomie völlig illusorisch wird. 5 Wäre daher die uns vorliegende Synagogenordnung Nichts, als eine einfache Recapitulatton der Bestiinmungen des!»"ש und sie z wäre in derselben Form, vom Staate auf Antrag der Rabbtnen, erlassen, so wäre es unsere Pflicht, sie, um der Form willen, entschieden von der Hand zu weisen, darauf zu bestehen, daß nur eine von der Gemeinde sich selbst gegebene Synagogcnordnung,! so fern sie nicht dem Gesetze widerspricht, Gültigkeit in religiöser ( Beziehung hat, und zu erklären, daß wir jene, sofern sie als neue Synagogenordnung betrachtet werden will, höchstens als Staatsgesetz anerkennen, aber daß unser religiöses Geiviffen sich durch eine Uebertretung derselben nicht im Mindesten berührt fühlt und, daß wir die Vollstrecker derselben, mögen sie nun Rabbiner, Vorsteher oder Synagogendiener sein, in diesem Augenblicke nur als Diener des Staates oder — um mich des einzig paffenden Ausdruckes zu bedienen, — als Polizetdtener zu betrachten haben. Indessen haben wir von der Synagogenordnung durchaus nicht dieses Festhalten am 1NP שולחן zu rühmen, das von Vertretern des positiv-historischen Audenthums billig erwartet werden sollte, und schon in unseren früj Heren Artikeln hatten wir uns gezwungen gesehen, einige sehr ausfallende Gesetzwidrigkeiten dieses Meisterwerks hervorzuheben, so wett J wir aus dem Berichte in der Frankel'schen Monatsschrift hatten er-! kennen können. Von allen Punkten, die »vir tu dieser unserer Bei j sprechung erwähnten, finden wir nur den einzigen verändert, daß nicht mehr eine Geldstrafe von 16 Thlr. auf mangelhaften Synagogenbesuch gesetzt, sondern bloß gesagt ist, der Landrabbiner könne verordnen, daß fortan jedes männliche Geineindemitglied die Synagoge besuchen müsse, ohne daß angegeben ist, welche Strafverfügung dem s hochwürdtgen Herrn bei Uebertretung seiner ״Anordnungen" zu Ge-

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