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Jeschurun · 1861-06-01 · Heft 9 (Juni 1861) · p. 495

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1860-1861)
Issue
Heft 9 (Juni 1861)
Article
Aus Hannover
Date
1861-06-01
Page
495 (sequence 4)
Language
German
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Die allgemeine Synagogenordnüng für das Königreich Hannover. WZ höchsten Wichtigkeit ist. Unsere Väter, tief von der UeberzeNAting durchdrungen, daß das jüdische Gesetz sich selbst genug sei und daß es zu seiner Aufrechthaltung gewiß keiner äußern Hülfe bedürfe, strebten vorzüglich diese Autonomie des Gottesdienstes, der iiineren Verwaltung überhaupt, dem Staate gegenüber zu bewahren. Sie hatten einen festen Boden, auf dem sie stehen, eine Stütze an der sie sich halten konnten und wußten nur ällzuwohl, wie wenig eine christliche Regierung sich in den Geist des Judenthums versetzen und die Bedürfnisse ihrer jüdischen Unterthanen würdigen kann. Erst in unserer Zeit, als man begann, die feste Basis des Gesetzes zu verlassen, als die Rabbiner sich nicht mehr damit begnügten, Diener des Gesetzes zu sein, sondern sich selbst legislatorische Gewalt anmaßten, da mußten Regierungen über die Wahl unserer Nabbinen entscheiden, Regierungen unsere synügogalen Verhältnisse regeln. Ist es aber, — einmal zugegeben, daß die Regierung das Recht zu solchem Vorgehen in unseren innersten Angelegenheiten hatmehr als reine Gefälligkeit von der Regierung, -wenn sie vor dem Erlasse der Synagogenordnüng die Rabbinen befragt? Darf sie nicht nach ihrem eigenen Belieben von diesem Rechte Gebrauch machen und Gesetze für unseren Gottesdienst dccretiren, wie sie sie für richtig, für entsprechend hält? Wenn uns früher Wider unseren Willen die Regierungen unsere Gebete verstümmele wenn sie trotz unseres Widerstrebens ins Heiligthum unseres Gottesdienstes gedrungen und ohne gründliche Kenntniß, ohne inneres Verständniß desselben, willkürlich darin geschaltet, so haben wir ihnen jetzt aus freien Stücken das Recht dazu zugcstandcn und ihnen selbst das Schwerdt in die Hand gegeben, mit dem sie unsere religiöse Freiheit, das kostbarste Kleinod, das wir aus dem Sturme der Verfolgungen gerettet, durchbohren können. Und doch ist die Negierung unschuldig an diesem Zustande der Verwirrung. Nur die Aufforderung der Landrabbtnen konnte sie zur Einmischung in unseren Cultus bewegen und die Landrabbinett allein sind verantwortlich für die wetteren Schritte, die die Regierung auf dieser Bahn thttN kann. Man kann freilich sagen: Die Regierung wird cs nicht thun, aus Achtung vor der Gewissensfreiheit, die in der Verfassung garantirt ist; — aber, welch' bedeutender Eingriff in die Gewissensfreiheit liegt nicht schon in dem Bestehen einet vomKöntge erlassenen Syna-

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