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Jeschurun · 1861-05-01 · Heft 8 (Mai 1861) · p. 412

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Journal
Jeschurun
Volume
7 (1860-1861)
Issue
Heft 8 (Mai 1861)
Article
Die Reform des jüdischen Gottesdienstes
Date
1861-05-01
Page
412 (sequence 15)
Language
German
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412 Die Reform des jüdische» Gottesdienstes. Keth. 2, 1. wird die Festsetzung der Hochzeit auf einen Mittwoch von der Einrichtung der Gerichtstage abhängig gemacht. Demgemäß erklärt der Talmud das. 3, 1., daß zu Zeiten und an Orten, wo keine besondern Gerichtstage eingerichtet sind, man die Hochzeit jeden Tag vornehmen dürfe, welche Erklärung in alle Compendien übergangen und Richtschnur für den allgemeinen Brauch ist. Wäre nun, wie Herr Gwill, der feierliche Gottesdienst am Montag und Donnerstag ebenfalls von der Einrichtung jener Gerichtstage abhängig, warum stoßen wir nicht auf eine ähnliche Erklärung, daß dieser Gottesdienst mit besagter Einrichtung stehe und falle? Ganz ähnlich verhält cs sich mit der Vorlesung des Buches Esther. Die Verfrühung derselben für die Landlente wird ausdrücklich Mcg. 2, 1. von den Versammlnngstagen, d. h. vom Montag und Donnerstag, abhängig gemacht. Demgemäß findet sich auch das. 5, 1. die Erklärung, daß da, wo keine Versammlungstage stattfinden, auch keine Verfrühung stattfindct. Warum wird nicht auch der feierliche Gottesdienst für Montag und Donnerstag ausdrücklich von der Einrichtung der Gerichtstage oder Märkte abhängig gemacht, warum findet sich nicht in Bezug auf ihn eine ähnliche Erklärung? Augenschetnlich weil er sein Entstehen nicht von dieser Einrichtung, sondern wie oben erwiesen, diese ihr Entstehen von ihm herleiten. Ueberdies ist es nicht einmal wahr, daß die Verfrühung der Vorlesung des Buches Esther für uns deswegen aufgehört hat, weil auch die Gerichtstage u. s. w. aufgchört haben. Der Grund liegt tiefer, und wird Meg. 2, 1. angegeben, weil zu besorgen steht, es konnten Manche jetzt, da die Neumonde nicht mehr wie ehedem durch Boten bekannt gemacht werden, durch die Verfrühung der Vorlesung irre geleitet, auch das Peßach-Fest früher feiern, und dadurch zu Gesetz- Übertretungen veranlaßt werden. Vergl. Beth Joseph zu O. CH. C. 688. Wir überlassen nunmehr das Urtheil getrost dem einsichtigen unbefangenen Leser, was von der Behauptung zu halten sei, daß der feierlichere Gottesdienst am Montag und Donnerstag zur blo» ßen Ironie geworden, und wen die Schuld trifft, nicht verstanden zu haben, ob die gesummte Jndenheit, oder Herrn vr. G.? — Aber abgesehen von allem dem ist uns Herr vr. G. völlig unbegreiflich. Die Rabbinen bedingen für jeden öffentlichen Gottesdienst, gleichviel ob mehr oder minder feierlich, mindestens die Zehn-

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