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Jeschurun · 1861-01-01 · Heft 4 (Januar 1861) · p. 207

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
7 (1860-1861)
Issue
Heft 4 (Januar 1861)
Article
Ein Sendschreiben [Rezension]
Date
1861-01-01
Page
207 (sequence 12)
Language
German
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von Gottlieb Fischer. 207 hätte eine solche Beschränkung des Verbotes herausgeklügelt! Die menschliche Ansicht würde sich sicherlich schon aus Humanitätsrücksichten dafür haben entscheiden müssen, daß, wenn überall, so gewiß mit einem schartigen Messer dasTvdten des Thieres und seines Jungen verboten sei. Sanhedrtn 64, b wird hinsichtlich des Darbringenö der Kinder dem Moloch gelehrt, daß ,העביר כל זרעו פטור, daß, wenn Einer alle seine Kinder dem Moloch gebracht, er nicht straffällig sei. Diese auch in der Mischna angedeutete Beschränkung ist durchaus eine entschiedene, unbezwetfelte Halacha. Wie in aller Welt wäre es möglich eine solche Bestimmung nach ״menschlicher Einsicht" zu treffen! Entschiede doch die menschliche Einsicht sicherlich für das Gegentheil: ist schon die Darbringung eines Kindes straffällig um wie vielmehr die Darbringung aller seiner Kinder!! Megilla 24, b. lehrt die Mischna: Wer die Tefillin aus seine Hand legt, der folgt der Weise der Karaim oder Minim, die, wie Nascht erläutert, den Midrasch der Chachamtm verachten u. s. w. die durch Gesera Schewa gelehrt, daß ״zwischen den Augen" die der Fontanelle am Kinderschädel entsprechende Stelle, und ״an der Hand" die untere Hälfte des Oberarms bedeute. Herr Frankel würde auch dieser Mischna gegenüber die Aeußerung wegen, lediglich aus Grund ihrer Einsicht hätten die Chachantm hier auf eine Gesera schawa gefaßt, die sie במועצות ורעה״" , erfunden, würde sich damit aber einfach^zu den Karaim und Minim bekennen, die ja auch nichts weiter gethan, als daß sie die Tradition geleugnet und behauptet, unsere Chachanim hätten lediglich nach ihrer Verstandesansicht Erklärungen zu dem Gesetze gemacht. Eine der Mtschnah Makkoth 5, b. sich anschließende unbezwetfelte Halacha lehrt, daß, wenn die Zeugen erst nach der Hinrichtung des durch sie fälschlich Angeklagten ihrer Falschheit durch Hasama, durch Alibi-Beweis, überführt worden, sie nicht der Todesstrafe erliegen; es sei das.כאשר זמם buchstäblich zu nehmen: wie sie beabsichtigt nicht aber wie sie ausgeführt, und wenn es im Text hieße ״ נפש בנפשLeben nm Leben", so sei damit nur gesagt, sie wären nur dann todesschuldig wenn bereits auf Grund ihrer falschen Zeugenanssage das Urtheil gefällt worden. Wer will nun es leugnen, daß das einfache Verständniß des Textes für die Behauptung der

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