Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 7 (1860-1861)
- Issue
- Heft 3 (Dezember 1860)
- Article
- Entgegnung auf ein Gutachten von Hirsch B. Fassel, Oberrabbiner zu Gr. Kanischa
- Date
- 1860-12-01
- Page
- 167 (sequence 9)
- Language
- German
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167 von vr. I. Gugenhcimer Nichtjuden ebenfalls nicht himmelschreiend findet. Er bezieht sich aber, um die Pflicht von ק״ש ממנה zu den ״geringfügigen Dingen" zählen zu können, auf O. CH. 58, 6 und dürfen wir daher diese Stelle nicht unerwähnt lassen. Es heißt dort, daß, wenn man während des -ersten Tagesviertels der Pflicht von ק״ש noch nicht nachgekommen ist, man dies auch bis zum ersten Tagesdrittel thun und die damit verbundenen Eulogien sprechen könne; ausdrücklich ist jedoch dabei bemerkt, daß man in diesem Falle die Pflicht nicht gehörig erfüllt hat, אין לו שכר כקורא ממנה. Daß nun Hr. F. שכר ק״ש ממנה zu den ״geringfügigeren" Dingen zählt, darüber wollen wir mit ihm, als einem Manne von echtem Prophetengeiste, nicht rechten. Wenn aber die vom echten Prophctengeiste erfüllten Herren auch noch etwas Rechtlichkeitssinn hätten, so müßten sie sich vor sich selbst schämen, einen Rabbiner wegen eines Schrittes, der in nichts anderem als dem Verlangen besteht, daß die Gelegenheit gegeben sei, auch am Sabbath das Morgengebet in einer gottesdienstlichen Versammlung rechtzeitig verrichten zu können, der Friedensstörung anzuklagen, und hätten sie sich verpflichtet halten müssen, einem Kultusvorstande, der ihre Aussprüche als maßgebend hält, zu bedeuten, daß derselbe, wenn er dem Rabbiner und den gesetzestreuen Gemetndegliedern die Möglichkeit zur rechtzeitigen gemeinschaftlichen Abhaltung des Gottesdienstes gewaltsam nimmt, hiedurch seine Befugniß überschreitet und Gewissensdruck übt. Doch vielleicht gehören nach den Eingebungen eines gewissen Prophetengeistes auch Rechtlichkeit und Gewissenhaftigkeit zu den ״geringfügigen" Dingen. Nur eine Frage möchte ich mir in dieser Angelegenheit noch an die Herren vom echten Prophetengetste erlauben: ob es nämlich auch zu den geringfügigen Dingen gehört, in einem Gutachten, zu dem man von einer Behörde aufgefordert wird, absichtlich zu täuschen, wie es Hr. Löw gethan, der nach S. 443 des B. CH. in seinem , Gutachten, in welchem er erklärte, daß das löbliche Bürgermeisteramt ״nur in Ueberetnsttmmung mit den bestehenden Gesetzen und dem Geiste einer fortgeschrittenen Zeit handeln" würde, wenn dasselbe sich entschlöße, mein an die wohllöbltche k. k. Comttatsbehörde gerichtetes Gesuch zurückzuweisen —sich in feiner Ar-- ן gumentation auchsauf M. Abr. zu O. CH. 291 bezieht, obgleich an